Rechtstracker.at

§ 7 VfGH-EV-GO

Fassungen
08.04.2013 bis 22.08.2016 — BGBl. II Nr. 218/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute07.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 148/2022
§ 723.08.201606.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 235/2016
§ 708.04.201322.08.2016 BGBl. II Nr. 218/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VfGH-elektronischer Verkehr-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2013,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

08.04.2013BGBl. II Nr. 218/2013

Außerkrafttretensdatum

22.08.2016danach: BGBl. II Nr. 235/2016

Abkürzung

VfGH-EV-GO

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Einbringung von Schriftsätzen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten beim Verfassungsgerichtshof auf folgende Weise wirksam elektronisch eingebracht werden:
    1. Ziffer eins
      im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs,
    2. Ziffer 2
      über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 33/22013.
    3. Ziffer 3
      im Wege des elektronischen Aktes oder
    4. Ziffer 4
      mit auf der Website www.vfgh.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern.
  2. Absatz 2,Für Eingaben an den Verfassungsgerichtshof (Absatz eins,) sind die auf der Website www.vfgh.gv.at kundgemachten Formblätter zu verwenden, die auch für die Einbringung gem. Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, zur Verfügung stehen. Die Schriftsätze dürfen auch ohne Verwendung der Formblätter eingebracht werden, wenn sie den in den Formblättern vorgedruckten Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Nummerierung und derselben Abfolge enthalten; diese Bestandteile des Schriftsatzes müssen in Druckform erstellt sein.
  3. Absatz 3,Werden mit einem Schriftsatz mehrere Beilagen vorgelegt, so sind diese als getrennte Anhänge zu übermitteln. Schriftsätze von Behörden sind mit Amtssignatur (Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,) zu versehen. Gemäß Absatz eins, Ziffer 4, eingebrachte Schriftsätze sind mit einer Signatur im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3 a, Signaturgesetz zu versehen.
  4. Absatz 4,Wer Schriftsätze oder Beilagen zu Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) einbringt, hat sich hiefür einer von der Bundesministerin für Justiz auf der Website www.edikte.justiz.gv.at bekannt gemachten Übermittlungsstelle zu bedienen. Die Übermittlungsstelle hat sicherzustellen, dass Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der Schnittstellenbeschreibung (Absatz 5,) entsprechen.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) hat der Präsident eine Beschreibung der Art der Datenübermittlung, der vollständigen Datenstruktur, der zulässigen Beilagenformate einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang für alle Dokumentarten (Schnittstellenbeschreibung) auf der Website www.vfgh.gv.at bekannt zu machen. Dokumente, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,) eingebracht bzw. übermittelt werden, haben der Schnittstellenbeschreibung zu entsprechen.
  6. Absatz 6,Hat die Übermittlungsstelle (Absatz 4,) die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind.
  7. Absatz 7,Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (Absatz eins, Ziffer eins,) eingebracht werden, haben den Anschriftcode des Einbringers zu enthalten. Paragraph 7, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2012,, findet sinngemäß Anwendung.
  8. Absatz 8,Angaben über gestellte Anträge im Rahmen der Formblätter gemäß Absatz 2, ersetzen nicht die Ausführung von Anträgen im Rahmen der Schriftsätze. Bei Widersprüchen zwischen Schriftsätzen und Angaben in den Formblättern ist der Inhalt des Schriftsatzes maßgeblich.
  9. Absatz 9,Die Geschäftsstelle hat die Richtigkeit der automatisch aus den Formblättern und Schriftsätzen gewonnenen Daten, die für Verzeichnisse oder der automatisierten Weiterverwendung dienen (Metadaten), anhand der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen zu überprüfen und erforderlichenfalls richtigzustellen bzw. zu ergänzen.

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20008523

Dokumentnummer

NOR40154117