Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Notarversicherungsgesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1972 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
DRITTER TEIL
VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Verfahren
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe, dass
bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat; § 363 ASVG ist nicht anzuwenden;bei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/Notarin, bei einem Dienstunfall eines Notars/einer Notarin dieser/diese selbst oder wenn als Folge eines Dienstunfalles ein Notar/eine Notarin getötet wurde, die anspruchsberechtigte Witwe/der anspruchsberechtigte Witwer bzw. die anspruchsberechtigte Waise der Versicherungsanstalt den Dienstunfall binnen 30 Tagen anzuzeigen hat; Paragraph 363, ASVG ist nicht anzuwenden;
§ 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages (§ 10a), über die Höhe des Beitrages zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben (§ 80 Abs. 1 lit. b) sowie über die Pensionsanpassung nur dann zu erlassen, wenn sie es verlangt.Für die leistungsempfangende Person ist ein Bescheid über die Höhe des von ihrer Pension einbehaltenen Solidaritätsbeitrages (Paragraph 10 a,), über die Höhe des Beitrages zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben (Paragraph 80, Absatz eins, Litera b,) sowie über die Pensionsanpassung nur dann zu erlassen, wenn sie es verlangt.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
NOR40154126