Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 304/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2013Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
20/09 Internationales Privatrecht
Text
Maßnahmen zum Schutz Erwachsener
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung von Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens eines Erwachsenen, der aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen zu schützen, sind nach seinem Personalstatut zu beurteilen.
(2)Absatz 2,Die Bedingungen der Durchführung einer Maßnahme nach Abs. 1 sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie durchgeführt wird.Die Bedingungen der Durchführung einer Maßnahme nach Absatz eins, sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie durchgeführt wird.
Schlagworte
Sachwalterschaft
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR40154196