Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131cParagraph 131 c
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 207j.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 207 j,
Text
Verfahren der Anerkennung
§ 131c.Paragraph 131 c,
(1)Absatz eins,Die Anerkennung einer Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2) und einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3) in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.Die Anerkennung einer Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) und einer Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 3,) in einem selbständigen Verfahren kann beantragen, wer ein rechtliches Interesse daran hat.
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung, ein Nachweis
ihrer Rechtskraft oder vorläufigen Wirksamkeit sowie ein Nachweis über die Wahrung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person anzuschließen. Das Gericht kann sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder die Parteien von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.Dem Antrag sind eine Ausfertigung der Entscheidung, ein Nachweis, ihrer Rechtskraft oder vorläufigen Wirksamkeit sowie ein Nachweis über die Wahrung des rechtlichen Gehörs der betroffenen Person anzuschließen. Das Gericht kann sich mit gleichwertigen Urkunden begnügen oder die Parteien von der Vorlage der Urkunden befreien, wenn es eine weitere Klärung nicht für erforderlich hält.
(3)Absatz 3,Richtet sich ein Rekurs gegen eine Entscheidung erster Instanz, so beträgt die Frist für Rekurs und Rekursbeantwortung einen Monat. Befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Partei im Ausland und stellt ein Rekurs oder eine Rekursbeantwortung ihre erste Möglichkeit dar, sich am Verfahren zu beteiligen, so beträgt die Frist für den Rekurs oder die Rekursbeantwortung für sie zwei Monate.
(4)Absatz 4,Ein Kostenersatz findet nicht statt.
(5)Absatz 5,Ist die ausländische Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2) oder die Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (§ 131a Abs. 3) nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Anerkennung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann einer Partei eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.Ist die ausländische Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) oder die Maßnahme zum Schutz eines Erwachsenen (Paragraph 131 a, Absatz 3,) nach den Vorschriften des Ursprungsstaats noch nicht rechtskräftig, so kann auf Antrag einer Partei das Verfahren zur Anerkennung bis zum Eintritt der Rechtskraft unterbrochen werden. Erforderlichenfalls kann einer Partei eine Frist für die Bekämpfung der ausländischen Entscheidung gesetzt werden.
(6)Absatz 6,Die Verständigungspflichten des § 126 Abs. 1 und 2 sowie des § 128 Abs. 1 sind in Verfahren über die Anerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden. § 126 Abs. 3 und 4 sowie § 128 Abs. 1 sind in Verfahren über die Anerkennung und die Nichtanerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden.Die Verständigungspflichten des Paragraph 126, Absatz eins, und 2 sowie des Paragraph 128, Absatz eins, sind in Verfahren über die Anerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden. Paragraph 126, Absatz 3, und 4 sowie Paragraph 128, Absatz eins, sind in Verfahren über die Anerkennung und die Nichtanerkennung entsprechender Entscheidungen anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40154219