Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außerstreitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 131eParagraph 131 e
Index
22/03 Außerstreitverfahren
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 207j.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 207 j,
Text
Vollstreckbarerklärung
§ 131e.Paragraph 131 e,
(1)Absatz eins,Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) und Maßnahmen zum Schutz Erwachsener (Paragraph 131 a, Absatz 3,) können nur vollstreckt werden, wenn sie vom Gericht für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (§ 131a Abs. 3) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung einer Maßnahme zum Schutz Erwachsener (Paragraph 131 a, Absatz 3,) richten sich nach dem Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen.
(3)Absatz 3,Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (§ 131a Abs. 2) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt § 131b Abs. 4 sinngemäß.Eine Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Paragraph 131 a, Absatz 2,) ist für vollstreckbar zu erklären, wenn sie nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist und kein Grund für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung vorliegt. Für die Verweigerung der Vollstreckbarerklärung gilt Paragraph 131 b, Absatz 4, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40154221