Rechtstracker.at

§ 53 RAO

Fassungen
01.09.2013 bis 30.06.2014 — BGBl. I Nr. 159/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 53 heute01.08.2026 § → § BGBl. I Nr. 63/2026
§ 5319.07.202431.07.2026 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 5301.07.202218.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 71/2022
§ 5316.09.201730.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 136/2017
§ 5301.01.201715.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 10/2017
§ 5301.07.201431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 5301.09.201330.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 159/2013
§ 5301.01.201131.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 141/2009
§ 5301.01.200431.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 93/2003
§ 5301.06.199931.12.2003 BGBl. I Nr. 71/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96 aus 1868, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. I Nr. 159/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014danach: BGBl. I Nr. 40/2014

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Rücklagen zu bilden. In der Umlagen- und Leistungsordnung kann für Bezieher von Leistungen aus der Alters-, der Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenversorgung jeweils befristet für eine Höchstdauer von zehn Jahren ein Pensionssicherungsbeitrag von nicht mehr als 2,5 vH der jeweils zur Auszahlung gelangenden monatlichen Bruttoleistung festgesetzt werden, wenn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Deckung der Versorgungsleistungen kurzfristig nur durch eine außergewöhnliche Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder übersteigen würde.
  2. Absatz eins a,Absatz eins, gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.
  3. Absatz 2,Die Beiträge dürfen sich für Rechtsanwaltsanwärter höchstens auf die Hälfte des Beitragsteils belaufen, der von den in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälten tatsächlich zu entrichten ist; im Übrigen sind die Beiträge grundsätzlich für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter gleich hoch zu bemessen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass
    1. Ziffer eins
      Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter abgestuft wird;
    3. Ziffer 3
      die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (Paragraph 13, Ziffer 3, EIRAG) und Rechtsanwaltsanwärter Berücksichtigung finden;
    4. Ziffer 4
      Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden;
    5. Ziffer 5
      Rechtsanwälte im Fall einer Antragstellung innerhalb eines Jahres ab der Geburt ihres Kindes oder der Annahme eines Kindes an Kindes Statt für einen Zeitraum von höchstens zwölf Kalendermonaten lediglich den für Rechtsanwaltsanwärter maßgeblichen Beitrag zu entrichten haben.
    In der Umlagenordnung kann ferner vorgesehen werden, dass die Beiträge der Rechtsanwaltsanwärter jeweils bei dem Rechtsanwalt einzuheben sind, bei dem sie in praktischer Verwendung stehen.

Anmerkung

ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013

Schlagworte

Umlagenordnung, Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung

Im RIS seit

14.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2014

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40154316