Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Holzhandelsüberwachungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 178/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Auskunfts-, Unterstützungs- und Duldungspflichten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses GesetzesPersonen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahmen in elektronische Aufzeichnungen zu gewähren und in begründeten Fällen Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
den Zutritt zu allen Grundstücken, Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gestatten sowie Transportmittel und Behältnisse zu öffnen,
die Besichtigung, Begutachtung und unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, und
zur Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte, auch zur Entladung der Holzprodukte aus Transportmitteln, zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Bedienstete der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei ihren Kontrolltätigkeiten begleiten.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Unterstützungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
NOR40154487