Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Holzhandelsüberwachungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 178/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Berichte an die Europäische Union
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Wald hat die Berichte
nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 undnach Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173 aus 2005, und
nach Art. 8 Abs. 4 sowie § 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010nach Artikel 8, Absatz 4, sowie Paragraph 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Berichte nach Absatz eins, an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Absatz eins, genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
NOR40154489