Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2013Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 103Paragraph 103
Text
Disziplinarerkenntnis
§ 103.Paragraph 103,
(1)Absatz eins,Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen
Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 102a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 102 a, Absatz 3, Rücksicht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 81 Abs. 3 oder § 91 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach Paragraph 81, Absatz 3, oder Paragraph 91, von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
(3)Absatz 3,Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.
(4)Absatz 4,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 148/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 148 aus 2013,)
Schlagworte
Disziplinarsenat, Bescheid, Zustellung
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Dokumentnummer
NOR40154554