Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitätsgesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 120/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 123aParagraph 123 a
Index
72/01 Hochschulorganisation
Text
Übergangsbestimmungen für die Errichtung einer Medizinischen Fakultät
§ 123a.Paragraph 123 a,
Die gemäß § 29 Abs. 9 vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt sind in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät organisationsrechtlich nur dann den Universitätsangehörigen gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 gleichgestellt, wenn diese in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30vH der Normalarbeitszeit bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit mit Aufgaben der universitären Lehre und Forschung betraut werden. Die gemäß Paragraph 29, Absatz 9, vorletzter Satz konkret betrauten Bediensteten des Rechtsträgers einer Krankenanstalt sind in den ersten drei Jahren ab dem im Organisationsplan der Universität vorgesehenen Zeitpunkt der Einrichtung einer Medizinischen Fakultät organisationsrechtlich nur dann den Universitätsangehörigen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, Ziffer 2, gleichgestellt, wenn diese in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30vH der Normalarbeitszeit bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit mit Aufgaben der universitären Lehre und Forschung betraut werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015
Dokumentnummer
NOR40154637