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§ 123b UG

Fassungen
07.08.2013 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 176/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 123b heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 131/2015
§ 123b07.08.201331.12.2015 BGBl. I Nr. 176/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123 b

Inkrafttretensdatum

07.08.2013BGBl. I Nr. 176/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 131/2015

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

Paragraph 123 b,

  1. Absatz eins,Bei Errichtung einer Medizinischen Fakultät hat der Entwicklungsplan die entsprechenden Stellenwidmungen für Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Klinischen und Nichtklinischen Bereich nach Paragraph 98, Absatz eins, vorzusehen.
  2. Absatz 2,Vor der Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern gemäß Paragraph 98, Absatz 3, haben die im Senat vertretenen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren Vorschläge mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten einzuholen. Es sind mindestens drei externe Gutachterinnen oder Gutachter zu bestellen.
  3. Absatz 3,Der Berufungskommission haben Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zweier anderer Universitäten anzugehören.
  4. Absatz 4,Eine Berufung nach Paragraph 99, kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen. In solchen Fällen hat die Rektorin oder der Rektor die Universitätsprofessorinnen und die Universitätsprofessoren nach Anhörung mindestens zweier Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten, auszuwählen. Die Auswahl der zwei Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren des fachlichen Bereichs mindestens zweier anderer Universitäten durch die Rektorin oder den Rektor erfolgt nach Anhörung des Senats.

Im RIS seit

22.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2015

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40154638