Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 123/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013Bundesgesetzblatt Nr. 123 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/09 Gemeindeaufsicht
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Außer im Falle des § 7 kann ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, aufgehoben werden.Außer im Falle des Paragraph 7, kann ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 172, aufgehoben werden.
(2)Absatz 2,Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Nichtigerklärung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG nicht mehr zulässig.Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Nichtigerklärung aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG nicht mehr zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2013
Dokumentnummer
NOR40154656