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§ 3 PFG

Fassungen
30.07.2011 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 173/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 170/2023
§ 315.02.202231.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 9/2022
§ 301.01.201714.02.2022 § → § BGBl. I Nr. 22/2017
§ 330.07.201131.12.2016 BGBl. I Nr. 173/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegefondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 173 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

30.07.2011BGBl. I Nr. 173/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 22/2017

Abkürzung

PFG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Widmung des Zweckzuschusses

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Zweckzuschuss gemäß Paragraph 2, Absatz 2, wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote
    1. Ziffer eins
      an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;
    2. Ziffer 2
      an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;
    3. Ziffer 3
      an teilstationärer Tagesbetreuung;
    4. Ziffer 4
      an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;
    5. Ziffer 5
      eines Case- und Caremanagements;
    6. Ziffer 6
      an alternativen Wohnformen.
  2. Absatz 2,Weiters wird der Zweckzuschuss für begleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte gewährt.
  3. Absatz 3,Unter
    1. Ziffer eins
      Sicherung im Sinne des Absatz eins, fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Absatz eins und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, den Richtversorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, erreicht oder überschreitet;
    2. Ziffer 2
      Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Absatz eins, fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Absatz eins und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, den Richtversorgungsgrad gemäß Paragraph 2 a, Absatz 2, unterschreitet.
    Die gewährten Zweckzuschüsse sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zuzurechnen sind. Dies trifft zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 6 im Bundesland in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 nicht erfüllt, kommt Paragraph 7, Absatz 7, Ziffer 2, zum Tragen.
  4. Absatz 4,Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
    1. Ziffer eins
      sozialer Betreuung oder
    2. Ziffer 2
      Pflege oder
    3. Ziffer 3
      der Unterstützung bei der Haushaltsführung oder
    4. Ziffer 4
      der Hospiz- und Palliativbetreuung
  5. Absatz 5,Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung) und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften) mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.
  6. Absatz 6,Unter teilstationärer Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote einer ganz oder zumindest halbtägigen betreuten Tagesstruktur für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Menschen, die nicht in stationären Einrichtungen leben, zu verstehen. Sie wird in eigens dafür errichteten Einrichtungen oder Senioreneinrichtungen jedenfalls tagsüber erbracht.
  7. Absatz 7,Im Rahmen der teilstationären Betreuung werden Pflege und soziale Betreuung, Verpflegung, Aktivierungsangebote und zumindest ein Therapieangebot bereit gestellt. Darüber hinaus kann der dafür notwendige Transport vom Wohnort zur Betreuungseinrichtung und zurück sicher gestellt werden.
  8. Absatz 8,Unter Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
    1. Ziffer eins
      einer zeitlich bis zu drei Monaten befristeten Wohnunterbringung,
    2. Ziffer 2
      mit Verpflegung sowie
    3. Ziffer 3
      mit Betreuung und Pflege einschließlich einer (re)aktivierenden Betreuung und Pflege
    zu verstehen.
  9. Absatz 9,Unter Case- und Caremanagement im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote
    1. Ziffer eins
      der Sozial-, Betreuungs- und Pflegeplanung auf Basis einer individuellen Bedarfsfeststellung,
    2. Ziffer 2
      der Organisation der notwendigen Betreuungs- und Pflegedienste und
    3. Ziffer 3
      des Nahtstellenmanagements
    zu verstehen.
    Multiprofessionelle Teams können eingesetzt werden.
  10. Absatz 10,Alternative Wohnformen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen, die aus sozialen, psychischen oder physischen Gründen nicht mehr alleine wohnen können oder wollen und keiner ständigen stationären Betreuung oder Pflege bedürfen.

Schlagworte

Ausbau, Betreuungsdienstleistung, Casemanagement, Leistungsstunde, Pflegeleistung, Sozialplanung

Im RIS seit

21.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017

Gesetzesnummer

20007381

Dokumentnummer

NOR40154699