Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Inhalt der Eintragung – Ehe
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:
die Wohnorte der Verlobten;
die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;
die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und sonstige namensrechtliche Feststellungen;
die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;
die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie
Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.Angaben zu Paragraphen eins und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. römisch eins S 807 aus 1938,.
(2)Absatz 2,Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach Paragraph 11, Absatz 2, vorzunehmen.
(3)Absatz 3,Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familien- oder Nachnamens eines Verlobten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.
(4)Absatz 4,Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.
(5)Absatz 5,Soweit die Verlobten ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.Soweit die Verlobten ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Absatz eins, zu verarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40154722