Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 16/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
Zur-Verfügung-Stellen im Wege des ZPR
§ 48.Paragraph 48,
(1)Absatz eins,Den Jugendwohlfahrtsträgern sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;
durch die Gemeinde Wien die Anerkennung der Vaterschaft (§§ 145 und 147 ABGB) zu einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht im ZPR eingetragen ist;durch die Gemeinde Wien die Anerkennung der Vaterschaft (Paragraphen 145 und 147 ABGB) zu einem minderjährigen Kind, dessen Geburt nicht im ZPR eingetragen ist;
Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
Eintragung nach § 38 Abs. 4 oder 5, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;Eintragung nach Paragraph 38, Absatz 4, oder 5, wenn die Eintragung einen Minderjährigen betrifft;
(2)Absatz 2,Dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und dem Bundesminister für Finanzen sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
Anerkennung der Vaterschaft oder Mutterschaft zu einem minderjährigen Kind;
Feststellung der Nichtabstammung vom Ehemann der Mutter;
Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Z 7 und 8;Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Ziffer 7 und 8;
Nichtigerklärung der Ehe und die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe;
Nichtigerklärung der eingetragenen Partnerschaft und die Feststellung des Nichtbestehens der eingetragenen Partnerschaft;
Auflösung der Ehe (Tod, Scheidung und Aufhebung);
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Tod, Auflösung);
Wiederannahme eines (des) früheren Familiennamens.
(3)Absatz 3,Dem Arbeitsmarktservice stehen Daten nach Abs. 2 insofern zur Verfügung, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, beziehen.Dem Arbeitsmarktservice stehen Daten nach Absatz 2, insofern zur Verfügung, als sie sich auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, beziehen. (4)Absatz 4,Den Landespolizeidirektionen sind Daten zu allen Änderungen von Namen von Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sowie zum Tod einer Person zur Verfügung zu stellen.
(5)Absatz 5,Den Führerscheinbehörden sind die Daten zum Tod einer Person, die das 15. Lebensjahr vollendet hat, zur Verfügung zu stellen.
(6)Absatz 6,Der Wählerevidenz ist die Wiederannahme eines (des) früheren Familien- oder Nachnamens, wenn die Person, deren Familien- oder Nachname sich geändert hat, österreichischer Staatsbürger oder nichtösterreichischer Unionsbürger ist und das 14. Lebensjahr vollendet hat, zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Den Passbehörden sind die Daten zum Tod einer Person zur Verfügung zu stellen.
(8)Absatz 8,Den Militärkommanden sind folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
Eheschließung, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist, und sich sein Familien- oder Nachname geändert hat;
Tod, wenn der verstorbene Mann österreichischer Staatsbürger war, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 51. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Abs. 2 Z 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;Änderung des Familien- oder Nachnamens einer Person als Wirkung eines Vorgangs nach Absatz 2, Ziffer 7 und 8, wenn der Mann österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
Wiederannahme eines (des) früheren Familien- oder Nachnamens, wenn die Person, deren Familien- oder Nachname sich geändert hat, männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist;
eine Eintragung nach § 38 Abs. 4 oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.eine Eintragung nach Paragraph 38, Absatz 4, oder 5, wenn der Antragsteller, der Ehegatte oder das minderjährige Kind männlichen Geschlechts und österreichischer Staatsbürger ist, das 17. Lebensjahr vollendet hat, und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, noch nicht abgelaufen ist.
(9)Absatz 9,Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist.Den mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, betrauten Behörden sind die Daten zur Ermittlung der Fähigkeit, eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zu begründen, in den Fällen zur Verfügung zu stellen, in denen wenigstens einer der Verlobten oder Partnerschaftswerber ein Drittstaatsangehöriger ist. (10)Absatz 10,In den gemäß Abs. 1 bis 9 genannten Fällen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.In den gemäß Absatz eins bis 9 genannten Fällen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn dies zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
(11)Absatz 11,Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird automatisch dem ZSR zur Verfügung gestellt und aktualisiert.Eine Änderung von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im ZPR wird automatisch dem ZSR zur Verfügung gestellt und aktualisiert.
(12)Absatz 12,Eine Änderung von Daten gemäß § 2 Abs. 2 im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.Eine Änderung von Daten gemäß Paragraph 2, Absatz 2, im ZPR wird mit Ausnahme des Sterbedatums dem ZMR zur Verfügung gestellt und aktualisiert. Ist im ZMR kein Datensatz vorhanden, ist eine Aktualisierung im Ergänzungsregister natürlicher Personen vorzunehmen.
(13)Absatz 13,Das in den Abs. 1 bis 12 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist; es erfolgt periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form.Das in den Absatz eins bis 12 vorgesehene Zur-Verfügung-Stellen von Daten darf nur erfolgen, wenn und sobald dies für die jeweilige Stelle zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist; es erfolgt periodisch auf elektronischem Weg in geeigneter Form.
Schlagworte
Familienname, BGBl. Nr. 609/1977
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40154727