Rechtstracker.at

§ 10 PyroTG 2010

Fassungen
01.01.2014 bis 30.06.2015 — BGBl. I Nr. 161/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 1001.07.201524.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 20/2015
§ 1001.01.201430.06.2015 § → § BGBl. I Nr. 161/2013
§ 1004.01.201031.12.2013 BGBl. I Nr. 131/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pyrotechnikgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 161/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2015danach: BGBl. I Nr. 20/2015

Abkürzung

PyroTG 2010

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Übermittlung personenbezogener Daten

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Behörden sind ermächtigt, über Anfrage im Einzelfall von ihnen in Vollziehung dieses Bundesgesetzes verarbeitete Daten an ordentliche Gerichte, Sicherheitsbehörden und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung zu übermitteln, soweit sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzmäßigen Aufgaben benötigen. Sonstige Übermittlungen sind nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
  2. Absatz 2,Die zur Vollziehung des Paragraph 40, berufenen Behörden sind ermächtigt, Namen, Geburtsdatum und Wohnanschrift einer Person,
    1. Ziffer eins
      die wegen einer in Zusammenhang mit einer Fußballsportveranstaltung erfolgten Übertretung einer pyrotechnikrechtlichen Bestimmung rechtskräftig bestraft wurde und
    2. Ziffer 2
      von der aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie weitere derartige Übertretungen in Zusammenhang mit Fußballsportveranstaltungen begehen wird,
    an den Österreichischen Fußballbund sowie die Österreichische Fußball-Bundesliga zur Prüfung und Veranlassung eines Sportstättenbetretungsverbotes unter Angabe der übertretenen Verwaltungsvorschrift gemäß Ziffer eins, zu übermitteln. Liegt der Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung des Betroffenen mehr als 18 Monate zurück, ist eine Datenübermittlung unzulässig.
  3. Absatz 3,Übermittlungen gemäß Absatz 2, sind erst zulässig, wenn sich der Österreichische Fußballbund und die Österreichische Fußball-Bundesliga vertraglich gegenüber dem Bundesminister für Inneres verpflichtet haben,
    1. Ziffer eins
      die Daten nur zum festgelegten Zweck, in ihrem Wirkungsbereich und im Einklang mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, (DSG 2000), zu verwenden,
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, DSG 2000 vor unberechtigter Verwendung zu sichern, insbesondere durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf die übermittelten Daten befindet, nur von in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist,
    3. Ziffer 3
      ihren Löschungsverpflichtungen gemäß Absatz 4, nachzukommen,
    4. Ziffer 4
      jede Abfrage und Übermittlung der Daten in ihrem Wirkungsbereich zu protokollieren und
    5. Ziffer 5
      den Sicherheitsbehörden Zutritt zu Räumen und Zugriff auf Datenverarbeitungsgeräte zu gewähren und ihnen auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der in Ziffer eins bis 4 normierten Pflichten erforderlich ist.
    Vor Abschluss des Vertrages durch den Bundesminister für Inneres ist der Datenschutzrat zu hören.
  4. Absatz 4,Von der Behörde gemäß Absatz 2, übermittelte Daten sowie vom Vertragspartner gemäß Absatz 3, Ziffer 4, angefertigte Protokolle sind vom Österreichischen Fußballbund und der Österreichischen Fußball-Bundesliga mit Ablauf eines gemäß Absatz 2, verhängten Sportstättenbetretungsverbotes, spätestens aber nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung zu löschen. Hat der jeweilige Vertragspartner innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Übermittlung kein Sportstättenbetretungsverbot gegen den Betroffenen verhängt, sind die Daten und Protokolle mit Ablauf dieser Frist zu löschen.
  5. Absatz 5,Der Betroffene ist von der Behörde von Datenübermittlungen nach Absatz 2, schriftlich zu verständigen.
  6. Absatz 6,Sicherheitsbehörden sind ermächtigt zu überprüfen, ob die Vertragspartner ihren Pflichten nach Absatz 3, Ziffer eins bis 4 nachkommen. Kommt ein Vertragspartner einer Pflicht nach Absatz 3, nicht nach, ist eine erneute Datenübermittlung an diesen erst nach Ablauf von drei Jahren ab Feststellung der Vertragsverletzung zulässig.

Im RIS seit

26.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2015

Gesetzesnummer

20006629

Dokumentnummer

NOR40154754