Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Inländische Vollstreckungsentscheidung
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Wird die Vollstreckung einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Strafsachen übernommen, so ist unter Bedachtnahme auf die darin ausgesprochene Maßnahme nach österreichischem Recht die im Inland zu vollstreckende Strafe, mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme oder vermögensrechtliche Anordnung zu bestimmen.
(2)Absatz 2,Der von der Entscheidung Betroffene darf durch die Übernahme der Vollstreckung nicht ungünstiger gestellt werden als durch die Vollstreckung im anderen Staat.
(3)Absatz 3,Die §§ 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 38 und 66 des Strafgesetzbuches sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Dokumentnummer
NOR40154770