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§ 12c ZDG

Fassungen
01.10.2013 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 163/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12c heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 146/2015
§ 12c01.10.201331.12.2015 BGBl. I Nr. 163/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 c

Inkrafttretensdatum

01.10.2013BGBl. I Nr. 163/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 146/2015

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Paragraph 12 c,

(Verfassungsbestimmung) (1) Zivildienstpflichtige, die vor der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst mit einem nach dem Freiwilligengesetz – FreiwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, anerkannten Träger eine Vereinbarung über die Teilnahme an einem durchgehend 12 Monate dauernden Freiwilligen Sozialjahr, Freiwilligen Umweltschutzjahr oder einem nicht unter Paragraph 12 b, fallenden Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland geschlossen und diese der Zivildienstserviceagentur vorgelegt haben, werden bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen.

  1. Absatz 2,Zivildienstpflichtige, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres anhand des vom Träger ausgestellten Zertifikats nachweisen, dass sie eine Tätigkeit von der in Absatz eins, genannten Art und Mindestdauer ausgeübt haben, sind zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes nicht mehr heranzuziehen. Wird die Tätigkeit aus Gründen, die der Zivildienstpflichtige nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so ist die zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den ordentlichen Zivildienst anzurechnen.

Schlagworte

Friedensdienst

Im RIS seit

27.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2015

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40154846