Rechtstracker.at

§ 42f EU-JZG

Fassungen
01.08.2013 bis 31.05.2020 — BGBl. I Nr. 175/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42f heute01.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 65/2025
§ 42f01.06.202031.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 20/2020
§ 42f01.08.201331.05.2020 § → § BGBl. I Nr. 175/2013
§ 42f01.01.201231.07.2013 BGBl. I Nr. 134/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 f

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 175/2013

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020danach: BGBl. I Nr. 20/2020

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung oder Strafvollstreckung wegen weiterer Straftaten

Paragraph 42 f,

  1. Absatz eins,Die Verfolgung oder Verurteilung des Verurteilten wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Überstellung zugrunde liegt, sowie die Vollstreckung einer wegen einer derartigen Handlung verhängten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ist von dem Gericht, das zuletzt in erster Instanz erkannt hat, über entsprechendes Ersuchen der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, gegebenenfalls nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 5, Absatz 5 und 11 Ziffer 3,, zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen für eine Übergabe nach dem römisch zwei. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen. Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Einlangen des Ersuchens zu treffen.
  2. Absatz 2,Das Ersuchen hat die in Betracht kommenden Angaben eines Europäischen Haftbefehls nach Anhang römisch zwei zu enthalten und ist vorbehaltlich der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 3, mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu versehen.

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154869