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§ 52e EU-JZG

Fassungen
01.08.2013 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 175/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52e heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 94/2021
§ 52e01.08.201328.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 175/2013
§ 52e01.07.200731.07.2013 BGBl. I Nr. 38/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 e

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 175/2013

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 94/2021

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Aufschub der Vollstreckung

Paragraph 52 e,

  1. Absatz eins,Die Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung ist aufzuschieben,
    1. Ziffer eins
      solange über eine zulässige Beschwerde (Paragraph 52 d, Absatz 3,) nicht rechtskräftig entschieden wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn der Entscheidungsstaat auch andere Mitgliedstaaten mit der Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung befasst hat und der insgesamt vollstreckte Betrag den in der vermögensrechtlichen Anordnung festgelegten Betrag übersteigen könnte;
    3. Ziffer 3
      solange der Vermögenswert oder Gegenstand Grundlage eines auf eine vermögensrechtliche Anordnung gerichteten Inlandsverfahrens ist;
    4. Ziffer 4
      solange der Zweck laufender Ermittlungen durch sie gefährdet wäre;
    5. Ziffer 5
      für die Dauer der vom Gericht für erforderlich erachteten, auf seine Kosten anzufertigenden Übersetzung der vermögensrechtlichen Anordnung;
    6. Ziffer 6
      bis zum Einlangen der von der zuständigen Behörde des Entscheidungsstaates begehrten ergänzenden Informationen.
  2. Absatz 2,Ist zu besorgen, dass der Vermögenswert oder Gegenstand nach Wegfall des Grundes für den Aufschub nicht mehr zum Zwecke der Vollstreckung der vermögensrechtlichen Anordnung zur Verfügung steht, so hat das Gericht während der Dauer des Aufschubs sämtliche zulässigen Maßnahmen, einschließlich der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO, zu ergreifen.

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154876