Rechtstracker.at

§ 52i EU-JZG

Fassungen
01.08.2013 bis 28.05.2021 — BGBl. I Nr. 175/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 52i heute29.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 94/2021
§ 52i01.08.201328.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 175/2013
§ 52i01.07.200731.07.2013 BGBl. I Nr. 38/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52 i

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 175/2013

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021danach: BGBl. I Nr. 94/2021

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verständigung des Entscheidungsstaates

Paragraph 52 i,

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Entscheidungsstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn

  1. Ziffer eins
    es die Sache an das zuständige Gericht abgibt (Paragraph 52 b, Absatz 3,),
  2. Ziffer 2
    der zu vollstreckende Betrag niedriger als mit dem in der vermögensrechtlichen Anordnung ausgesprochenen Betrag festgesetzt wird (Paragraph 52 d, Absatz 2,),
  3. Ziffer 3
    die Vollstreckung aufgeschoben worden ist, unter Angabe der Gründe und nach Möglichkeit der voraussichtlichen Dauer des Aufschubs,
  4. Ziffer 4
    die Entscheidung vollstreckt worden ist,
  5. Ziffer 5
    die Vollstreckung zur Gänze oder zum Teil verweigert wird, unter Angabe der Gründe,
  6. Ziffer 6
    die vermögensrechtliche Anordnung nicht vollstreckt werden kann, weil der einzuziehende Vermögenswert oder Gegenstand verschwunden ist, vernichtet worden ist, im Inland nicht einbringlich ist oder an dem in der Bescheinigung angegebenen Ort nicht aufzufinden ist, weil der Ort, an dem sich der Vermögenswert oder Gegenstand befindet, nicht hinreichend genau angegeben wurde, oder weil in den Vermögenswert oder Gegenstand bereits eine andere vermögensrechtliche Anordnung vollstreckt worden ist (Paragraph 52 f,), jeweils unter Angabe der Gründe.

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154878