Rechtstracker.at

§ 67 EU-JZG

Fassungen
01.08.2013 bis 31.05.2020 — BGBl. I Nr. 175/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 67 heute01.11.2025 § → § BGBl. I Nr. 65/2025
§ 6701.06.202031.10.2025 § → § BGBl. I Nr. 20/2020
§ 6701.08.201331.05.2020 § → § BGBl. I Nr. 175/2013
§ 6701.05.200431.07.2013 BGBl. I Nr. 36/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67

Inkrafttretensdatum

01.08.2013BGBl. I Nr. 175/2013

Außerkrafttretensdatum

31.05.2020danach: BGBl. I Nr. 20/2020

Abkürzung

EU-JZG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Verständigungspflichten

Paragraph 67,

  1. Absatz eins,Während der Dauer des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft, nach Einbringung der Anklage das Gericht, das nationale Mitglied schriftlich und ohne unnötige Verzögerung zu verständigen:
    1. Ziffer eins
      von der Bildung einer Gemeinsamen Ermittlungsgruppe und über deren Ergebnis;
    2. Ziffer 2
      wenn Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit an mindestens zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden und:
      1. Litera a
        die zugrundeliegende Tat im ersuchenden Mitgliedstaat bzw. Ausstellungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren bedroht ist und folgende Taten betrifft:
        1. Sub-Litera, a, a
          Menschenhandel,
        2. Sub-Litera, b, b
          sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,
        3. Sub-Litera, c, c
          Handel mit Suchtgiften oder neuen psychoaktiven Substanzen,
        4. Sub-Litera, d, d
          Handel mit Feuerwaffen oder Teilen davon oder Munition,
        5. Sub-Litera, e, e
          Korruption,
        6. Sub-Litera, f, f
          Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union,
        7. Sub-Litera, g, g
          Geldfälschung,
        8. Sub-Litera, h, h
          Geldwäsche,
        9. Sub-Litera, i, i
          Angriffe auf Informationssysteme;
      2. Litera b
        der Verdacht besteht, dass die Tat unter Beteiligung einer kriminellen Vereinigung erfolgte oder
      3. Litera c
        der Verdacht besteht, dass die Tat gravierende länderübergreifende Ausmaße oder Auswirkungen auf Ebene der Europäischen Union hat oder von der Tat weitere Mitgliedstaaten betroffen sind;
    3. Ziffer 3
      vom Auftreten oder wahrscheinlichen Auftreten von parallelen Verfahren (Paragraph 59 a, Absatz eins,);
    4. Ziffer 4
      von der Anordnung einer kontrollierten Lieferung, die mindestens drei Staaten, davon mindestens zwei Mitgliedstaaten, betrifft;
    5. Ziffer 5
      von wiederholten Weigerungen, bestimmte Ersuchen zu erledigen, oder sonst vermehrt auftretenden Schwierigkeiten in der justiziellen Zusammenarbeit mit einem bestimmten Mitgliedstaat.
  2. Absatz 2,Die Pflicht zur Verständigung entfällt, soweit dadurch österreichische Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Sicherheit von Personen gefährdet würden.
  3. Absatz 3,Die Verständigungen enthalten zumindest den in Anhang römisch vierzehn vorgesehenen Mindestinhalt. Von Eurojust zu diesem Zweck erstellte Formblätter sind von den Gerichten und Staatsanwaltschaften zu verwenden.

Im RIS seit

23.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154887