Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 36/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 120Paragraph 120
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Fortsetzung der Überwachung im Inland
§ 120.Paragraph 120,
(1)Absatz eins,Die Fortsetzung der Überwachung im Inland ist in folgenden Fällen zulässig:
wenn der Betroffene seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in einen anderen Staat als den Vollstreckungsstaat verlegt hat;
nach Zurückziehung der Bescheinigung nach § 116;nach Zurückziehung der Bescheinigung nach Paragraph 116,;
in den Fällen entsprechend § 109 Abs. 2 Z 2;in den Fällen entsprechend Paragraph 109, Absatz 2, Ziffer 2,;
nach Ablauf des von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats mitgeteilten höchstzulässigen Zeitraums für die Überwachung, sofern dem Ersuchen um Fortsetzung der Überwachung von dieser nicht entsprochen wird;
nach Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3, oder 4.nach Beendigung der Überwachung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, 3,, oder 4.
(2)Absatz 2,In den in Abs. 1 angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.In den in Absatz eins, angeführten Fällen ist die zuständige Behörde des Anordnungsstaats zu konsultieren, um jede Unterbrechung der Überwachung nach Möglichkeit zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Dokumentnummer
NOR40154944