Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychologengesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 182/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung der Klinischen Psychologie
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie ist berechtigt, wer
die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß § 4 führen darf,die Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ gemäß Paragraph 4, führen darf,
den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß § 23 und § 24, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates gemäß § 12 Abs. 9 nachgewiesen hat,den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß Paragraph 23 und Paragraph 24,, insbesondere durch Vorlage des Abschlusszertifikates gemäß Paragraph 12, Absatz 9, nachgewiesen hat,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche somatische und psychische Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat,
eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 39 abgeschlossen hat,eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Paragraph 39, abgeschlossen hat,
einen Arbeitsort bekannt gegeben hat sowie
in der Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen eingetragen ist.
(2)Absatz 2,Bei Personen, die alle Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie erfüllen, entfällt die Notwendigkeit der Angabe eines Arbeitsortes sowie der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung, solange der Beruf nicht in Österreich ausgeübt wird.
(3)Absatz 3,Die Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.Die Nachweise gemäß Absatz eins, Ziffer 4, sind dem Bundesminister (der Bundesministerin) für Gesundheit auf dessen (deren) Verlangen jederzeit vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40155211