Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychologengesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 182/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen (Berufsliste)
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine elektronische Liste der zur selbständigen Berufsausübung der Klinischen Psychologie berechtigten Personen (Liste der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen) zu führen. Zur Unterstützung im Zusammenhang mit der Berufslistenführung kann sich der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit der Gesundheit Österreich GmbH bedienen.
(2)Absatz 2,Die Liste hat folgende Daten zu enthalten:
Vor- und Familien- bzw. Nachnamen, gegebenenfalls Geburtsname,
akademische Grade, verliehene Titel sowie ausländische Titel und Würden (fakultativ),
Hauptwohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt,
Hinweise auf Arbeitsschwerpunkte, Settings, Zielgruppen und Spezialisierungen (fakultativ),
Hinweise auf die Befähigung zur Berufsausübung in Fremdsprachen (fakultativ),
Berufssitz/e und/oder Dienstort/e:
Bezeichnung der Praxis oder Einrichtung (fakultativ),
Web-Adresse (fakultativ),
E-Mail-Adresse (fakultativ),
Beginn der Berufsausübung,
Hinweis auf die Nichtausübung, Unterbrechung, Wiederaufnahme sowie das Erlöschen der Berufsausübung,
Name der Klinischen Psychologin (des Klinischen Psychologen), die (der) im Fall des Todes die Aufbewahrung der Dokumentation übernimmt (fakultativ) sowie
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK-GH) gemäß E-GovG.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 Z 1 bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.Die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, bis 4 sowie 9 bis 14 angeführten Daten sind öffentlich und in geeigneter Weise im Internet allgemein zugänglich zu machen.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die beantragten fakultativen Daten in die Berufsliste aufzunehmen, sofern eine solche Aufnahme
im öffentlichen Interesse ist,
im Einklang mit den Verpflichtungen zur Werbebeschränkung steht und
für eine geordnete Erfassung nicht hinderlich ist.
Schlagworte
Vorname, Familienname
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40155212