Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Psychologengesetz 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 182/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
Verwaltungszusammenarbeit und Informationspflichten
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,(Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(2)Absatz 2,(Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(5)Absatz 5,(Anm.: Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)Anmerkung, Tritt mit 1.7.2014 in Kraft.)
(6)Absatz 6,Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Berufslisten eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des gesundheitspsychologischen oder des klinisch-psychologischen Berufs auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2012 S. 45, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat Informationen betreffend Berufsangehörige, die in Österreich in die Berufslisten eingetragen sind oder waren, insbesondere über das Vorliegen von strafrechtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Maßnahmen oder sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des gesundheitspsychologischen oder des klinisch-psychologischen Berufs auswirken könnten, gemäß der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 4.4.2012 Seite 45, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Dokumentnummer
NOR40155226