Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Automatenglücksspielverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 69/2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 234/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
2. Hauptstück
Bau-und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten
1. Abschnitt
Hardware Anforderungen
Allgemeine bautechnische Anforderungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Glücksspielautomaten müssen
geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen aufweisen,
gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,
nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und
eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet sein.
(2)Absatz 2,Glücksspielautomaten dürfen
keine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Abs. 3 bis 6 angeführt und beschrieben sind,keine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Absatz 3 bis 6 angeführt und beschrieben sind,
kein Anschließen von Geräten außerhalb des Glücksspielautomaten ermöglichen, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten oder den Spielausgang beeinflussen können – ausgenommen zur Unterstützung automatenübergreifender Maßnahmen für den Spielerschutz (zB zur Einleitung und Durchführung einer spielerorientierten Abkühlungsphase) sowie Geräte, die für die Erstinbetriebnahme oder Diagnosezwecke außerhalb des Spielmodus durch vom Bewilligungsinhaber autorisierte Personen nötig sind,
im Spielmodus keinerlei Einfluss durch Geräte und Systeme außerhalb des Glücksspielautomaten auf die Entscheidung über das Spielergebnis des Glücksspielautomaten zulassen,
keine Vorrichtungen enthalten, mit denen mittels elektronischer Transaktionen Geld in den Glücksspielautomaten eingebracht werden können (zB Bankomatkarte),
zur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß § 13 ermöglichen undzur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß Paragraph 13, ermöglichen und
zum Zwecke des Spielerschutzes über die Einbaumöglichkeit eines Kartenlesegerätes verfügen.
(3)Absatz 3,Zu jedem Glücksspielautomaten gehört ein technisches Handbuch in deutscher Sprache in Papierform, das aus einem spielerorientierten und einem behördenorientierten Teil besteht.
(4)Absatz 4,Der spielerorientierte Teil des technischen Handbuches muss
an einem leicht zugänglichen Ort innerhalb des Standorts und gut ersichtlich für jeden Spielteilnehmer zur Entnahme verfügbar sein und
am Gehäuse außen leicht zugänglich angebracht sein oder direkt am Glücksspielautomat über eine für den Spielteilnehmer gut ersichtliche Schaltfläche digital angezeigt werden können.
(5)Absatz 5,Der behördenorientierte Teil des technischen Handbuchs hat pro Glücksspielautomatentyp neben der Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps gemäß § 32 Abs. 2 eine Beschreibung jeder verfügbaren Funktion des Glücksspielautomaten und eine schematische Zeichnung des Glücksspielautomaten sowie eine Konstruktionszeichnung des Inhalts des Logik-Gehäuses (insbesondere der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12) zu enthalten.Der behördenorientierte Teil des technischen Handbuchs hat pro Glücksspielautomatentyp neben der Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps gemäß Paragraph 32, Absatz 2, eine Beschreibung jeder verfügbaren Funktion des Glücksspielautomaten und eine schematische Zeichnung des Glücksspielautomaten sowie eine Konstruktionszeichnung des Inhalts des Logik-Gehäuses (insbesondere der Lage der USB-Schnittstelle gemäß Paragraph 12,) zu enthalten.
(6)Absatz 6,Bei einer Veränderung des Glücksspielautomatentyps (zB im Zuge eines Software- oder Hardwareupdates), sind die Veränderungen in gleicher Form zu beschreiben und zu dokumentieren.
(7)Absatz 7,Werden mehrere Glücksspielautomaten in Form eines Multispielergerätes betrieben, so ist für jeden einzelnen Glücksspielautomaten die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.
Schlagworte
Softwareupdate
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2014
Dokumentnummer
NOR40155256