Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 146/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen
§ 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,) (2)Absatz 2,Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974 sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach § 20 Abs. 2 und Kaderübungen nach § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen.Zeiten der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen nach Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1971, und 89 aus 1974, sowie Zeiten von geleisteten Truppenübungen nach Paragraph 20, Absatz 2 und Kaderübungen nach Paragraph 21, Absatz eins, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung sind auf das Gesamtausmaß der Milizübungen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. (3)Absatz 3,Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres sind
Offiziere des Milizstandes und
sonstige Wehrpflichtige des Milizstandes, die
dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört haben oder
einen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet habenoder
einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben,
zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach § 21 Abs. 1 anzurechnen.zur Leistung von Milizübungen verpflichtet, sofern sie Milizübungen nicht schon auf Grund freiwilliger Meldung oder einer Verpflichtung mittels Auswahlbescheides zu leisten haben. Die vor dem 1. August 1977 geleisteten Kaderübungen sind auf das Gesamtausmaß nach Paragraph 21, Absatz eins, anzurechnen.
(4)Absatz 4,Wehrpflichtige der Reserve nach § 1 Abs. 6 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, dieWehrpflichtige der Reserve nach Paragraph eins, Absatz 6, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 geltenden Fassung, die
mit Ablauf des 30. Juni 1988 ihre Verpflichtung zur Leistung von Truppenübungen oder Kaderübungen noch nicht vollständig erfüllt haben oder
zu diesem Zeitpunkt einen Bereitstellungsschein besitzen,
sind ab 1. Juli 1988 Wehrpflichtige des Milizstandes.
(5)Absatz 5,Wehrpflichtige, deren Untauglichkeit zum Wehrdienst vor dem 1. Juli 1988 durch Beschluss der Stellungskommission festgestellt wurde, dürfen nach Ablauf des 30. Juni 1988 nur auf ihren Antrag einer neuerlichen Stellung unterzogen werden.
(6)Absatz 6,Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, BGBl. Nr. 13/1979, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Kaderfunktionen, Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1979,, tritt mit 1. Juli 1988 hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt nicht bereits zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet sind, außer Kraft. (7)Absatz 7,Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach § 26a Abs. 2 oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.Die Frist von fünf oder drei oder zwei Jahren nach Paragraph 26 a, Absatz 2, oder 3 beginnt in jenen Fällen, in denen der zugrunde liegende Bescheid vor dem 1. Jänner 1993 rechtskräftig wurde, mit 1. Jänner 1993.
(8)Absatz 8,Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach § 39 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach § 26 Abs. 1.Bescheide über eine vorzeitige Entlassung nach Paragraph 39, Absatz 5, des Wehrgesetzes 1990 (WG), Bundesgesetzblatt Nr. 305, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Jänner 1993 als Bescheide über eine Befreiung nach Paragraph 26, Absatz eins,
(9)Absatz 9,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,) (10)Absatz 10,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,) (11)Absatz 11,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,) (12)Absatz 12,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist § 39 Abs. 6 WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand überAuf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Juli 1996 aus dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten nach Ablauf des sechsten Monates vorzeitig entlassen wurden, ist Paragraph 39, Absatz 6, WG in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Wehrpflichtigen treten unmittelbar in den Milizstand über
mit 1. Juli 1996, sofern sie vor diesem Zeitpunkt bereits aus einer Truppenübung entlassen wurden, oder
nach der Entlassung aus der ersten Truppenübung.
(13)Absatz 13,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,) (14)Absatz 14,Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 26 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung.
(15)Absatz 15,§ 11 WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden aufParagraph 11, WG über die Heranziehung zu einer Unteroffiziersfunktion in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt anzuwenden auf
Personen, die vor diesem Zeitpunkt zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wurden, und
Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas II im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppen e bis c und des Entlohnungsschemas römisch zwei im Personalstand des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport.
(16)Absatz 16,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist § 28 Abs. 1 WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2001 erstmals den Grundwehrdienst anzutreten hatten, ist Paragraph 28, Absatz eins, WG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.
(17)Absatz 17,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,) (18)Absatz 18,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,) (19)Absatz 19,Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach § 26a Abs. 4 mit 1. Dezember 2002.Jene Verfahren betreffend einen Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung, die vor dem 1. Dezember 2002 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, gelten als eingestellt. In diesen Fällen beginnt die Zweijahresfrist nach Paragraph 26 a, Absatz 4, mit 1. Dezember 2002.
(20)Absatz 20,Bescheide betreffend einen Aufschub nach § 26 Abs. 3 Z 1 in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist § 26 Abs. 7 über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.Bescheide betreffend einen Aufschub nach Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung treten mit 1. Dezember 2002 außer Kraft. Auf diese Fälle ist Paragraph 26, Absatz 7, über die Nachweispflicht in der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(21)Absatz 21,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,) (22)Absatz 22,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung ‚Generaltruppeninspektor` verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung ‚Chef des Generalstabes` zu verstehen.
(23)Absatz 23,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen der Begriff ‚Heeresgebührenamt` verwendet wird, ist darunter der Begriff ‚Heerespersonalamt` zu verstehen.
(24)Absatz 24,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,) (25)Absatz 25,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,) (26)Absatz 26,Wehrpflichtige, die nach § 21 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.Wehrpflichtige, die nach Paragraph 21, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 geltenden Fassung zur Leistung von Kaderübungen verpflichtet waren, sind ab 1. Jänner 2008 zur Leistung von Milizübungen im selben zeitlichen Ausmaß verpflichtet. Bei Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt auch zur Leistung von Truppenübungen verpflichtet waren, erhöht sich die Verpflichtung zur Leistung von Milizübungen um die noch offenen Tage der Verpflichtung zu Truppenübungen.
(27)Absatz 27,Wehrpflichtige, die vor dem 1. Jänner 2008 zu einer Truppenübung oder Kaderübung rechtskräftig einberufen wurden und nicht zur Leistung von Milizübungen verpflichtet sind, treten unmittelbar in den Reservestand über.
(28)Absatz 28,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,) (29)Absatz 29,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,) (30)Absatz 30,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,) (31)Absatz 31,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,) (32)Absatz 32,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 181/2013)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013,) (33)Absatz 33,Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist § 61 Abs. 3 Z 2 in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.Auf Wehrpflichtige, die vor dem 1. September 2009 einen Ausbildungsdienst in der Dauer von mehr als sechs Monaten geleistet haben, ist Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, in der ab 1. September 2009 geltenden Fassung nicht anzuwenden.
(34)Absatz 34,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
(35)Absatz 35,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
(36)Absatz 36,Soweit in Bundesgesetzen und in darauf beruhenden Verordnungen die Bezeichnung „Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten“ oder „Parlamentarische Bundesheer-Beschwerdekommission“ in der jeweiligen grammatikalischen Form verwendet wird, ist darunter die Bezeichnung „Parlamentarische Bundesheerkommission für Beschwerdewesen“ oder „Parlamentarische Bundesheerkommission“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2019
Dokumentnummer
NOR40155302