Rechtstracker.at

§ 6 ZG-EKV

Fassungen
27.08.2013 bis 20.09.2017 — BGBl. II Nr. 247/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 621.09.201731.12.2025 § → § BGBl. II Nr. 256/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2025
§ 627.08.201320.09.2017 BGBl. II Nr. 247/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.08.2013BGBl. II Nr. 247/2013

Außerkrafttretensdatum

20.09.2017danach: BGBl. II Nr. 256/2017

Abkürzung

ZG-EKV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Relevante Geschäftsbeziehungen, familiäre Bindungen und sonstige relevante Beziehungen sowie Erwerbsinteressen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Anzeige ist eine Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung beizufügen. Die Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die der Anzeigepflichtige oder ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes, jeweils anzugebendes Unternehmen unterhält zu
    1. Ziffer eins
      der zentralen Gegenpartei und den von ihr kontrollierten Unternehmen;
    2. Ziffer 2
      den Inhabern von der Höhe nach zu bezeichnenden Kapital- und Stimmrechtsanteilen an der zentralen Gegenpartei;
    3. Ziffer 3
      den Clearingmitgliedern der zentralen Gegenpartei einschließlich der Höhe einer etwaigen einseitigen oder wechselseitigen Beteiligung;
    4. Ziffer 4
      den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsorgans der zentralen Gegenpartei.
  2. Absatz 2,Enge Verbindungen im Sinne des Artikel 2, Ziffer 24, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, von Personen nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, zu den in Absatz eins, zweiter Satz genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Absatz eins, zu benennen.
  3. Absatz 3,Es sind in der Darstellung gemäß Absatz eins, anzugeben:
    1. Ziffer eins
      Jene Personen nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, die aufgrund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder der zentralen Gegenpartei selbst zu führen oder deren Geschäfte tatsächlich führen.
    2. Ziffer 2
      Jene Personen, die zugleich Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Anzeigepflichtigen und Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen an der zentralen Gegenpartei sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.
  4. Absatz 4,Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen der zentralen Gegenpartei an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Absatz eins, gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf die zentrale Gegenpartei auswirken.

Schlagworte

Kapitalanteil

Im RIS seit

29.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Gesetzesnummer

20008554

Dokumentnummer

NOR40155315