Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zentrale Gegenparteien-Eigentümerkontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 247/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Relevante Geschäftsbeziehungen, familiäre Bindungen und sonstige relevante Beziehungen sowie Erwerbsinteressen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Anzeige ist eine Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung beizufügen. Die Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen beschreiben, die der Anzeigepflichtige oder ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes, jeweils anzugebendes Unternehmen unterhält zu
der zentralen Gegenpartei und den von ihr kontrollierten Unternehmen;
den Inhabern von der Höhe nach zu bezeichnenden Kapital- und Stimmrechtsanteilen an der zentralen Gegenpartei;
den Clearingmitgliedern der zentralen Gegenpartei einschließlich der Höhe einer etwaigen einseitigen oder wechselseitigen Beteiligung;
den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsorgans der zentralen Gegenpartei.
(2)Absatz 2,Enge Verbindungen im Sinne des Art. 2 Z 24 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von Personen nach § 3 Abs. 2 Z 3 zu den in Abs. 1 zweiter Satz genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 zu benennen.Enge Verbindungen im Sinne des Artikel 2, Ziffer 24, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, von Personen nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, zu den in Absatz eins, zweiter Satz genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Absatz eins, zu benennen.
(3)Absatz 3,Es sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 anzugeben:Es sind in der Darstellung gemäß Absatz eins, anzugeben:
Jene Personen nach § 3 Abs. 2 Z 3, die aufgrund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen nach Abs. 1 Z 2 oder der zentralen Gegenpartei selbst zu führen oder deren Geschäfte tatsächlich führen.Jene Personen nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, die aufgrund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen nach Absatz eins, Ziffer 2, oder der zentralen Gegenpartei selbst zu führen oder deren Geschäfte tatsächlich führen.
Jene Personen, die zugleich Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Anzeigepflichtigen und Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen an der zentralen Gegenpartei sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.
(4)Absatz 4,Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen der zentralen Gegenpartei an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Abs. 1 gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf die zentrale Gegenpartei auswirken.Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen der zentralen Gegenpartei an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Absatz eins, gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf die zentrale Gegenpartei auswirken.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017
Dokumentnummer
NOR40155315