Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Anmerkung
Art. 1 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 164/2013 lautet: ,,In Art. 81a Abs. 1 wird die Wortfolge „– soweit es sich nicht um das Hochschul- und Kunstakademiewesen sowie um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen und das land- und forstwirtschaftliche Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime handelt –“ durch die Wortfolge „– soweit es sich nicht um das Universitäts- und Hochschulwesen, um das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schülerheime sowie um Zentrallehranstalten handelt –“ ersetzt.". Die Anweisung wurde durchgeführt, obwohl ein Teil der zu ändernden Wortfolge bereits mit BGBl. I Nr. 114/2013 geändert wurde.
Schlagworte
Bundesverwaltung, zuständiger Bundesminister,Universitätswesen, landwirtschaftlich, übertragener Wirkungsbereich, stimmberechtigtes Mitglied, Stimmberechtigung, Bezirkshauptmann, Bürgermeister, amtsführender Präsident, Legalitätsprinzip, Landesgesetz, Ernennungsvorschlag, Gesetzentwurf, Verordnungsentwurf, Notkompetenz, Berichtspflicht, Devolution, Zuständigkeitsübergang, Weisungsfreiheit, Weisungsbeschwerde, Mangel, Bundesorgan, Inspektionsorgan, Schulaufsicht