Rechtstracker.at

Anl. 3 SFVO

Fassungen
03.09.2013 bis 31.01.2019 — BGBl. II Nr. 258/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 3 heute30.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 204/2023
Anl. 301.02.201929.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 32/2019
Anl. 303.09.201331.01.2019 § → § BGBl. II Nr. 258/2013
Anl. 316.04.201302.09.2013 BGBl. II Nr. 98/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seen- und Fluss-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 258 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

03.09.2013BGBl. II Nr. 258/2013

Außerkrafttretensdatum

31.01.2019danach: BGBl. II Nr. 32/2019

Abkürzung

SFVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 3

Schifffahrtszeichen

1.

Die Hauptzeichen in Abschnitt römisch eins können durch die Zusatzzeichen in Abschnitt römisch zwei ergänzt oder erläutert werden.

2.

Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst werden.

3.

Die Seitenlänge von Tafelzeichen muss mindestens 0,8 m betragen. Bei nicht quadratischen Zeichen gilt dies für die kürzere Seite.

4.

Wenn die Sichtbarkeit von Tafelzeichen sowie die Erkennbarkeit deren Inhalts gewährleistet ist, kann die Behörde in Ausnahmefällen abweichend von Ziffer 3, eine geringere Seitenlänge zulassen.

Abschnitt römisch eins – Hauptzeichen

A

Verbotszeichen

A.1

Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

(Paragraphen 53, 71, 80, 88 und 91)

 

A1

 

A.1a, Tafelzeichen oder

 

A1 Lichter

 

A.1b, A.1c und A.1d, rote Lichter oder

 

A1 FlaggenA1 Flagge

 

A.1e und A.1f, rote Flaggen

 

Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein länger dauerndes Verbot

A.2

Überholverbot

 

A2

A.4

Begegnungs- und Überholverbot

(Paragraph 80,)

 

A.5

Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)

(Paragraph 103,)

 

A5

A.6

Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

(Paragraphen 85, und 104)

 

A6

A.7

Verbot, am Ufer festzumachen

(Paragraph 105,)

 

A7

A.8

Wendeverbot

(Paragraph 82,)

 

A8

A.9

Verbot, Wellenschlag zu verursachen

(Paragraph 86,)

 

A9

oder

A9 Lichter

 

A.9a

 

A.9b

A.10

Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brückenöffnungen)

(Paragraph 90,)

 

A.12

Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

 

A12

A.13

Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

 

A13

 

Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen verbieten.

A.14

Verbot des Wasserschifahrens

 

A14

A.15

Verbot für Fahrzeuge unter Segel

 

A15

A.16

Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

 

a

A.17

Verbot für Segelbretter

 

A17

A.19

Verbot, Fahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

 

A19

A.20

Verbot für Wassermotorräder

 

B

Gebotszeichen

B.1

Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

 

B.5

Gebot, unter bestimmten Umständen anzuhalten

 

B.6

Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten

 

B.7

Gebot, Schallzeichen zu geben

 

B.8

Gebot zu besonderer Vorsicht

 

C

Zeichen für Einschränkungen

C.1

Begrenzte Fahrwassertiefe

 

C1

 

 

C.1a

C.1b

 

C.2

Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel

 

C2

 

 

C.2a

C.2b

 

C.3

Begrenzte Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers

 

C3

 

 

C.3a

C.3b

 

Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können auch Ziffern zur Angabe der Fahrwassertiefe, der lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. der Breite der Durchfahrtsöffnung oder des Fahrwassers in Metern angebracht sein.

C.5

Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge zu dem Tafelzeichen einhalten müssen.

C5

D

Empfehlende Zeichen

D.1

Empfohlene Durchfahrt

  1. Litera a
    für Verkehr in beiden Richtungen
    (Paragraph 91,)

 

D1A

oder

D1a Licht

 

D.1a

 

D.1b

 

  1. Litera b
    für Verkehr nur in der angezeigten Richtung, (Verkehr in der Gegenrichtung verboten)
    (Paragraph 91,)

 

D1B-1

oder

D1B-2

 

D.1c

 

D.1d

 

D1b Lichter1

oder

D1b Lichter2

 

D.1e

 

D.1f

D.2

Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brückenöffnung)

(Paragraph 90,)

 

D.2a

oder

 

 

D2 Licht

D2 Licht

 

D.2b

 

E

Hinweiszeichen

E.1

Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

(Paragraph 53, und, 80)

 

E1

 

E.1a, Tafelzeichen oder

 

 

D2 Licht

 

D2 Licht

D2 LichtD2 Licht

D2 Licht

 

E.1b, E.1c, E.1d, grüne Lichter oder

 

E1 Flaggen

E1 Flagge

 

E.1e, E.1f, grüne Flaggen (im Donauraum)

E.2

Kreuzende Hochspannungsleitung

 

E2

E.3

Wehr

E3

E.4

  1. Litera a
    Nicht frei fahrende Fähre

E4A

 

  1. Litera b
    Frei fahrende Fähre

E4B

E.5

Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)

(Paragraphen 103,)

 

E5

E 5.9

Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach Paragraph 47, führen müssen

(Paragraph 106,)

 

E5-9

E 5.13

Liegestelle für alle Fahrzeuge, die ein blaues Licht oder einen blauen Kegel nach Paragraph 47, führen müssen

(Paragraph 106,)

 

E5-13

E.6

Erlaubnis, zu Ankern (Paragraph 104,) und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen

(Paragraph 85,)

 

E6

E.7

Erlaubnis zum Festmachen am Ufer

(Paragraphen 103 und 105)

 

E7

E.8

Wendestelle

(Paragraphen 82 und 105)

 

E8

E.11

Ende eines Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung

 

E11

E.13

Trinkwasserzapfstelle

 

E13

E.15

Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

 

E15

E.16

Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

 

E16

 

Die zuständigen Behörden können mit diesem Zeichen auch die Schifffahrt mit Kleinfahrzeugen erlauben.

E.17

Erlaubnis zum Wasserschifahren

 

E17

E.18

Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel

 

E18

E.19

Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

 

E19

E.20

Erlaubnis für Segelbretter

 

E20

E.22

Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

 

E22

E.24

Erlaubnis für Wassermotorräder

 

E24

Abschnitt römisch zwei – Zusatzzeichen

Die Hauptzeichen (Abschnitt römisch eins) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt werden:

1.

Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist

 

Hinweis: Die Tafeln werden über dem Hauptzeichen angebracht.

 

Beispiele:

 

Zusatz 1000

 

B5

 

Nach 1000 m anhalten

 

Zusatz 1500

 

E4A

 

In 1500 m nicht frei fahrende Fähre

2.

Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt

 

Hinweis:

Die dreieckigen Tafeln müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein.

 

Beispiele:

 

E5Zusatzpfeil r

Zusatzpfeil lE5

 

Erlaubnis zum Stillliegen

 

A5Zusatzpfeil r1000

Zusatzpfeil l1000A5

 

Liegeverbot

 

(auf 1000 m)

3.

Rechteckige Tafeln, die erklärende oder ergänzende Hinweise geben

 

Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.

 

Beispiele:

 

B7

 

 

Zusatz Ton

 

 

Einen langen Ton geben

 

Schlagworte

Begegnungsverbot, Sportfahrzeug

Im RIS seit

05.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20008374

Dokumentnummer

NOR40155594