Rechtstracker.at

§ 66 BörseG

Fassungen
01.01.2014 bis 28.02.2014 — BGBl. I Nr. 184/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6626.11.201502.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 98/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017
§ 6601.03.201425.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 13/2014
§ 6601.01.201428.02.2014 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 6601.11.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 60/2007
§ 6626.04.200731.10.2007 § → § BGBl. I Nr. 19/2007
§ 6610.08.200525.04.2007 § → § BGBl. I Nr. 78/2005
§ 6601.01.200509.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 127/2004
§ 6601.01.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 2/2001
§ 6601.01.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 6601.10.199331.12.1993 § → § BGBl. Nr. 529/1993
§ 6601.12.198930.09.1993 BGBl. Nr. 555/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 184/2013

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014danach: BGBl. I Nr. 13/2014

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar sind. Wird die Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr beantragt, sind auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 66 a, oder Paragraph 68, zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, WAG 2007 oder Investmentfondsanteile gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvGF 2001 fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Artikel 35, Absatz 4 und 6 oder Artikel 36, Absatz eins, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Ein übertragbares Wertpapier gilt dann als frei handelbar, wenn die Anforderungen gemäß Artikel 35, Absatz eins bis 3 oder Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, erfüllt sind.
  4. Absatz 4,Bei der Zulassung von Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera d bis j WAG 2007 zum Handel ist Artikel 37, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, anzuwenden.
  5. Absatz 5,Übertragbare Wertpapiere können auch ohne Zustimmung des Emittenten vom Börseunternehmen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, wenn diese Wertpapiere bereits an einem der folgenden geregelten Märkte zum Handel zugelassen sind:
    1. Ziffer eins
      an einer inländischen Wertpapierbörse;
    2. Ziffer 2
      an einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder
    3. Ziffer 3
      an einer anerkannten Wertpapierbörse in einem Drittstaat, sofern an dieser Börse die Anforderungen für die Zulassung von Wertpapieren mit den jeweiligen Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG und die in dem Drittstaat vorhandenen Rechtsvorschriften über die Erstellung eines Prospekts für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel mit denen der Richtlinie 2003/71/EG vergleichbar sind.
    Das Börseunternehmen hat dabei den jeweiligen Emittenten und die FMA von der Zulassung der übertragbaren Wertpapiere zum Handel zu verständigen und die Zulassung auf der Homepage bekannt zu machen.
  6. Absatz 6,Im Falle des Absatz 5, ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben an das Börseunternehmen, das die übertragbaren Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Das Börseunternehmen hat unbeschadet Paragraph 73, auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an einem vom ihm betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachkommen. Das Börseunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, die seinen Mitgliedern den Zugang zu diesen veröffentlichten Informationen erleichtern.
  8. Absatz 8,Das Börseunternehmen hat unbeschadet Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 10, WAG 2007 die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 4 nicht mehr erfüllt sind. Für den Widerruf der Zulassung ist grundsätzlich Paragraph 64, Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Fällen, die andere als zum amtlichen Handel zugelassene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, statt den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 66 a, jene gemäß Paragraph 68, heranzuziehen sind. Wird die Zulassung zum Handel widerrufen, hat das Börseunternehmen seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA vom Widerruf der Zulassung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über den Widerruf der Zulassung zu informieren. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt vom Widerruf der Zulassung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten.
  9. Absatz 9,Erlangt die FMA Kenntnis von Gründen, die den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum amtlichen Handel, geregelten Freiverkehr oder zu einem sonstigen inländischen geregelten Markt rechtfertigen, so hat sie das Börseunternehmen darüber zu informieren und mit der Überprüfung der vorliegenden Gründe für den Widerruf zu beauftragen und diese Entscheidung unverzüglich auf der Homepage zu veröffentlichen. Kommt das Börseunternehmen im Zuge dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass ein Grund für einen Widerruf vorliegt, so ist Absatz 8, anzuwenden.
  10. Absatz 10,Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zum Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel an einem inländischen geregelten Markt führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat die FMA im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 5, zu verständigen.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 60/2007; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Schlagworte

Umtauschrecht

Im RIS seit

06.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40155604