Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsegesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 66Paragraph 66
Text
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen zum geregelten Markt
§ 66.Paragraph 66,
(1)Absatz eins,Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar sind. Wird die Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr beantragt, sind auch die Voraussetzungen gemäß § 66a oder § 68 zu erfüllen.Der Handel mit Finanzinstrumenten an einem geregelten Markt bedarf der Zulassung durch das Börseunternehmen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Finanzinstrumente fair, ordnungsgemäß und effizient gehandelt werden können und – im Falle übertragbarer Wertpapiere – frei handelbar sind. Wird die Zulassung zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr beantragt, sind auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 66 a, oder Paragraph 68, zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß § 1 Z 4 WAG 2007 oder Investmentfondsanteile gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 InvGF 2001 fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Art. 35 Abs. 4 und 6 oder Art. 36 Abs. 1, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung, ob übertragbare Wertpapiere gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, WAG 2007 oder Investmentfondsanteile gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 30, InvGF 2001 fair, ordnungsgemäß und effizient handelbar sind, hat das Börseunternehmen die Artikel 35, Absatz 4 und 6 oder Artikel 36, Absatz eins, 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Ein übertragbares Wertpapier gilt dann als frei handelbar, wenn die Anforderungen gemäß Art. 35 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 erfüllt sind.Ein übertragbares Wertpapier gilt dann als frei handelbar, wenn die Anforderungen gemäß Artikel 35, Absatz eins bis 3 oder Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, erfüllt sind.
(4)Absatz 4,Bei der Zulassung von Derivaten gemäß § 1 Z 6 lit. d bis j WAG 2007 zum Handel ist Art. 37 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 anzuwenden.Bei der Zulassung von Derivaten gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Litera d bis j WAG 2007 zum Handel ist Artikel 37, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, anzuwenden.
(5)Absatz 5,Übertragbare Wertpapiere können auch ohne Zustimmung des Emittenten vom Börseunternehmen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen werden, wenn diese Wertpapiere bereits an einem der folgenden geregelten Märkte zum Handel zugelassen sind:
an einer inländischen Wertpapierbörse;
an einem geregelten Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder
an einer anerkannten Wertpapierbörse in einem Drittstaat, sofern an dieser Börse die Anforderungen für die Zulassung von Wertpapieren mit den jeweiligen Anforderungen der Richtlinie 2004/39/EG und die in dem Drittstaat vorhandenen Rechtsvorschriften über die Erstellung eines Prospekts für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder die Zulassung zum Handel mit denen der Richtlinie 2003/71/EG vergleichbar sind.
Das Börseunternehmen hat dabei den jeweiligen Emittenten und die FMA von der Zulassung der übertragbaren Wertpapiere zum Handel zu verständigen und die Zulassung auf der Homepage bekannt zu machen.
(6)Absatz 6,Im Falle des Abs. 5 ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben an das Börseunternehmen, das die übertragbaren Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, zu übermitteln.Im Falle des Absatz 5, ist der Emittent nicht verpflichtet, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu veröffentlichenden Angaben an das Börseunternehmen, das die übertragbaren Wertpapiere ohne seine Zustimmung zum Handel zugelassen hat, zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 73 auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an einem vom ihm betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachkommen. Das Börseunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, die seinen Mitgliedern den Zugang zu diesen veröffentlichten Informationen erleichtern.Das Börseunternehmen hat unbeschadet Paragraph 73, auf Dauer wirksame organisatorische Vorkehrungen zur Prüfung zu treffen, ob die Emittenten von übertragbaren Wertpapieren, die zum Handel an einem vom ihm betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Veröffentlichungspflichten nachkommen. Das Börseunternehmen hat Vorkehrungen zu treffen, die seinen Mitgliedern den Zugang zu diesen veröffentlichten Informationen erleichtern.
(8)Absatz 8,Das Börseunternehmen hat unbeschadet § 91 Abs. 3 Z 10 WAG 2007 die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 4 nicht mehr erfüllt sind. Für den Widerruf der Zulassung ist grundsätzlich § 64 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Fällen, die andere als zum amtlichen Handel zugelassene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, statt den Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 66a jene gemäß § 68 heranzuziehen sind. Wird die Zulassung zum Handel widerrufen, hat das Börseunternehmen seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA vom Widerruf der Zulassung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über den Widerruf der Zulassung zu informieren. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt vom Widerruf der Zulassung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten.Das Börseunternehmen hat unbeschadet Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 10, WAG 2007 die Zulassung eines Finanzinstruments zum Handel zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 4 nicht mehr erfüllt sind. Für den Widerruf der Zulassung ist grundsätzlich Paragraph 64, Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Fällen, die andere als zum amtlichen Handel zugelassene Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, statt den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 66 a, jene gemäß Paragraph 68, heranzuziehen sind. Wird die Zulassung zum Handel widerrufen, hat das Börseunternehmen seine Entscheidung in einem der Öffentlichkeit zugänglichen Medium zu veröffentlichen und die FMA vom Widerruf der Zulassung zu verständigen; dabei hat das Börseunternehmen alle einschlägigen Informationen an die FMA zu übermitteln. Die FMA hat die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten über den Widerruf der Zulassung zu informieren. Zusätzlich kann das Börseunternehmen die Betreiber anderer geregelter Märkte direkt vom Widerruf der Zulassung des betreffenden Finanzinstruments vom Handel unterrichten.
(9)Absatz 9,Erlangt die FMA Kenntnis von Gründen, die den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum amtlichen Handel, geregelten Freiverkehr oder zu einem sonstigen inländischen geregelten Markt rechtfertigen, so hat sie das Börseunternehmen darüber zu informieren und mit der Überprüfung der vorliegenden Gründe für den Widerruf zu beauftragen und diese Entscheidung unverzüglich auf der Homepage zu veröffentlichen. Kommt das Börseunternehmen im Zuge dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass ein Grund für einen Widerruf vorliegt, so ist Abs. 8 anzuwenden.Erlangt die FMA Kenntnis von Gründen, die den Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments zum amtlichen Handel, geregelten Freiverkehr oder zu einem sonstigen inländischen geregelten Markt rechtfertigen, so hat sie das Börseunternehmen darüber zu informieren und mit der Überprüfung der vorliegenden Gründe für den Widerruf zu beauftragen und diese Entscheidung unverzüglich auf der Homepage zu veröffentlichen. Kommt das Börseunternehmen im Zuge dieser Überprüfung zum Ergebnis, dass ein Grund für einen Widerruf vorliegt, so ist Absatz 8, anzuwenden.
(10)Absatz 10,Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zum Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel an einem inländischen geregelten Markt führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat die FMA im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens gemäß § 64 Abs. 5 zu verständigen.Erhält die FMA von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates Informationen, die zum Widerruf der Zulassung eines Finanzinstruments vom Handel an einem inländischen geregelten Markt führen können, so hat die FMA das Börseunternehmen darüber unverzüglich zu informieren. Das Börseunternehmen hat die FMA im Hinblick auf die Einleitung des Verfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 5, zu verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014
Dokumentnummer
NOR40155604