(2)Absatz 2,E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (§ 3 Z 3 ZaDiG), die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 36, 40 bis 41 BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. E-Geld-Institute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die §§ 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Die Pflichten gemäß § 40 Abs. 2 und 2a Z 1 BWG sind, soweit sie sich an Kunden richten, von den Kunden solcher E-Geld-Institute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit erbringen, einzuhalten.E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Paragraph 3, Ziffer 3, ZaDiG), die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 36, 40 bis 41 BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. E-Geld-Institute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit ausüben, haben die Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten. Die Pflichten gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 2 a Ziffer eins, BWG sind, soweit sie sich an Kunden richten, von den Kunden solcher E-Geld-Institute, die Tätigkeiten in Österreich im Rahmen der Dienst- oder Niederlassungsfreiheit erbringen, einzuhalten.