(2)Absatz 2,Bemessungsgrundlage ist das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach Art. 102 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordneter Derivate gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 575/2013 zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches. Das Geschäftsvolumen ist zum Nennwert gemäß Art. 94 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Ausgenommen sind Handelsbücher gemäß Art. 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Bei zweiseitigen Derivatgeschäften, bei denen Kauf und Verkauf in einem Vertrag determiniert werden, ist für die Berechnung der Steuer jeweils nur ein Teil des Derivatgeschäftes zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Jahres 2010, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Kalenderjahres, das ein Jahr vor dem Kalenderjahr liegt, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, maßgeblich, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist.Bemessungsgrundlage ist das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach Artikel 102, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zugeordneter Derivate gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 575 aus 2013, zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches. Das Geschäftsvolumen ist zum Nennwert gemäß Artikel 94, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu berechnen. Ausgenommen sind Handelsbücher gemäß Artikel 94, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,. Bei zweiseitigen Derivatgeschäften, bei denen Kauf und Verkauf in einem Vertrag determiniert werden, ist für die Berechnung der Steuer jeweils nur ein Teil des Derivatgeschäftes zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Jahres 2010, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Kalenderjahres, das ein Jahr vor dem Kalenderjahr liegt, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, maßgeblich, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist.