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§ 4 StabAbgG

Fassungen
01.01.2014 bis 31.03.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2025 § → § BGBl. I Nr. 7/2025
§ 401.01.2030 § → § BGBl. I Nr. 62/2026
§ 401.01.202531.12.2029 § → § BGBl. I Nr. 7/2025
§ 401.01.201731.12.2024 § → § BGBl. I Nr. 117/2016
§ 401.01.201431.03.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014
§ 401.01.201131.12.2013 BGBl. I Nr. 111/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stabilitätsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.03.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2014

Abkürzung

StabAbgG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Stabilitätsabgabe für Derivate

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Stabilitätsabgabe für Derivate beträgt 0,013% der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 2,
  2. Absatz 2,Bemessungsgrundlage ist das Geschäftsvolumen sämtlicher dem Handelsbuch nach Artikel 102, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zugeordneter Derivate gemäß Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) 575 aus 2013, zuzüglich aller verkauften Optionen des Handelsbuches. Das Geschäftsvolumen ist zum Nennwert gemäß Artikel 94, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, zu berechnen. Ausgenommen sind Handelsbücher gemäß Artikel 94, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,. Bei zweiseitigen Derivatgeschäften, bei denen Kauf und Verkauf in einem Vertrag determiniert werden, ist für die Berechnung der Steuer jeweils nur ein Teil des Derivatgeschäftes zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Stabilitätsabgabe für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Jahres 2010, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist. Ab dem darauf folgenden Kalenderjahr ist jeweils das durchschnittliche Geschäftsvolumen des Kalenderjahres, das ein Jahr vor dem Kalenderjahr liegt, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, maßgeblich, wobei der Durchschnitt aus den am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember ausgewiesenen Beständen zu bilden ist.
  3. Absatz 3,Bei ab dem Jahr 2010 neu gegründeten Kreditinstituten, die nicht unter Absatz 4, fallen, ist das durchschnittliche Geschäftsvolumen jenes Geschäftsjahres, das im Jahr vor dem Kalenderjahr endet, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, zugrunde zu legen.
  4. Absatz 4,Ist zwischen dem nach Absatz 2, maßgeblichen Jahr und dem Jahr, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist, Vermögen durch eine Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG), Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, im Wege der gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge auf ein Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins, übergegangen, ist das dem übertragenen Vermögen zuzuordnende Geschäftsvolumen gemäß Absatz 2, beim Rechtsnachfolger zu erfassen. Beim Rechtsvorgänger ist dieses Geschäftsvolumen zum Abzug zu bringen.
  5. Absatz 5,Für Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Paragraph 2, Ziffer 5, BWG), die in Österreich im Wege einer Zweigstelle tätig sind, ist das dieser Zweigstelle zuzurechnende Geschäftsvolumen nach den Bestimmungen des Absatz eins bis 4 zu errechnen und bildet dieses die Bemessungsgrundlage.

Anmerkung

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013

Im RIS seit

09.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

20007050

Dokumentnummer

NOR40155735