Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und dieseDie Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese
bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,bei monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß der Abteilung 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, bis zum 20. des der Berichtsperiode folgenden Monats,
bei monatlichen Erhebungen (§ 3 Z 1) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 45 und 46 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats,bei monatlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer eins,) bei statistischen Einheiten, die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 45 und 46 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben, sowie bei vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) der Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode zweitfolgenden Monats,
bei vierteljährlichen Erhebungen (§ 3 Z 2) der Merkmale gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 und 5 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode drittfolgenden Monatsbei vierteljährlichen Erhebungen (Paragraph 3, Ziffer 2,) der Merkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 bis zum 15. des der jeweiligen Berichtsperiode drittfolgenden Monats
derder Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind, sind dem Auskunftspflichtigen auf Verlangen die Erhebungsformulare in Papierform zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024
Dokumentnummer
NOR40155819