Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 191/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/02 Sonstiges Gewerberecht
Text
2. Hauptstück
Natürliche Personen
1. Abschnitt
Allgemeines
Voraussetzungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:
die volle Handlungsfähigkeit,
die besondere Vertrauenswürdigkeit,
geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
(2)Absatz 2,Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
Bilanzbuchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Bilanzbuchhalter und die Ausübung einer mindestens dreijährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen,
Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Buchhalter und die Ausübung einer mindestens eineinhalbjährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen und
Personalverrechner ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Personalverrechner und die Ausübung einer mindestens eineinhalbjährigen beruflichen fachlichen Tätigkeit im Rechnungswesen.
(3)Absatz 3,Die Voraussetzung einer erfolgreich abgelegten Fachprüfung gemäß Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Fachprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung mehr als sieben Jahre zurückliegt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass er seit Ablegung der Prüfung überwiegend beruflich fachlich tätig war.Die Voraussetzung einer erfolgreich abgelegten Fachprüfung gemäß Absatz 2, liegt nicht vor, wenn die Fachprüfung im Zeitpunkt der Antragstellung mehr als sieben Jahre zurückliegt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass er seit Ablegung der Prüfung überwiegend beruflich fachlich tätig war.
(4)Absatz 4,Unter beruflichen fachlichen Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner erforderlich sind. Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.Unter beruflichen fachlichen Tätigkeiten gemäß Absatz 2, sind Tätigkeiten zu verstehen, die geeignet sind, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner erforderlich sind. Tätigkeiten, die die gesetzliche Normalarbeitszeit nicht erreichen, sind nur verhältnismäßig anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2017
Dokumentnummer
NOR40155924