Rechtstracker.at

§ 48 BiBuG 2014

Fassungen
01.01.2014 bis 15.09.2017 — BGBl. I Nr. 191/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 48 heute16.09.2017 § → § BGBl. I Nr. 135/2017
§ 4801.01.201415.09.2017 BGBl. I Nr. 191/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 191/2013

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017danach: BGBl. I Nr. 135/2017

Abkürzung

BiBuG 2014

Index

50/02 Sonstiges Gewerberecht

Text

Ausführung durch Dritte

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Hinsichtlich der in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 aufgezählten Sorgfaltspflichten kann auf die Erfüllung dieser Pflichten durch Dritte zurückgegriffen werden. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Pflichten verbleibt jedoch bei jenem Berufsberechtigten, der auf einen oder mehrere Dritte zurückgreift.
  2. Absatz 2,Um auf eine Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Dritte zurückgreifen zu können, haben diese folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Sie unterliegen einer gesetzlich anerkannten obligatorischen Registrierung ihres Berufes,
    2. Ziffer 2
      sie sind verpflichtet, den in der 3. Gelwäsche-RL vorgeschriebenen Anforderungen zu entsprechen und
    3. Ziffer 3
      der Berufsberechtigte erhält unverzüglich die zur Erfüllung der nach den Paragraphen 44 bis 46 normierten Sorgfaltspflichten erforderlichen Informationen, zumindest in Form von Kopien der zugrunde liegenden Dokumente.

Im RIS seit

12.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2017

Gesetzesnummer

20008571

Dokumentnummer

NOR40155965