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§ 117a NO

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 190/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 117a heute24.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 23/2026
§ 117a01.07.202523.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 25/2025
§ 117a01.08.202430.06.2025 § → § BGBl. I Nr. 93/2024
§ 117a01.01.201731.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 39/2016
§ 117a01.01.201431.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 190/2013
§ 117a22.11.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 104/2011
§ 117a01.07.201121.11.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 117a01.01.200830.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 111/2007
§ 117a01.11.199331.12.2007 BGBl. Nr. 692/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 190/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016danach: BGBl. I Nr. 39/2016

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 189, Absatz 2

Text

Paragraph 117 a,

  1. Absatz eins,Die Notariatskammer hat ein Verzeichnis über sämtliche Notariatskandidaten ihres Sprengels zu führen.
  2. Absatz 2,Auf Anzeige des Notars (Paragraph 117, Absatz 2,) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von ehrenhaftem Vorleben ist, ein Studium des österreichischen Rechts (Paragraph 6 a,) abgeschlossen und mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens fünfmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen.
  3. Absatz 2 a,Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des Paragraph 6 a, entspricht, kann die Notariatskammer vor ihrer Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 3, ABAG) einholen.
  4. Absatz 3,Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, kann die Eintragung aus einem wichtigen Grund verweigert werden; solche sind besonders mangelnde Vertrauenswürdigkeit, anstößiger oder liederlicher Lebenswandel, zerrüttete Vermögensverhältnisse oder unzureichende Ausbildungsmöglichkeit.
  5. Absatz 4,Über die Eintragung hat die Notariatskammer zu entscheiden. Soll die Eintragung verweigert werden, so hat die Notariatskammer den Bewerber und den Notar zu hören. Gegen die Entscheidung über die Eintragung steht sowohl dem Bewerber als auch dem anzeigenden Notar die Berufung an das Oberlandesgericht als Dienstgericht (Paragraph 183, Absatz 3,) zu.

Anmerkung

EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007
ÜR: Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Im RIS seit

20.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40156006