Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Text
Ausschüttungsbeschränkungen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung erfüllen (§ 2 Z 45), haben mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 4 zu unterlassen, wenn durch solche Ausschüttungen ihr hartes Kernkapital soweit abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt wäre.Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung erfüllen (Paragraph 2, Ziffer 45,), haben mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Absatz 4, zu unterlassen, wenn durch solche Ausschüttungen ihr hartes Kernkapital soweit abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt wäre.
(2)Absatz 2,Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben den maximal ausschüttungsfähigen Betrag zu berechnen und der FMA zu melden. In diesen Fällen haben Kreditinstitute bis zur Meldung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages folgende Maßnahmen zu unterlassen:
Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 4;Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Absatz 4,;
Verpflichtungen zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen einzugehen oder eine variable Vergütung zu zahlen, wenn die entsprechende Verpflichtung in einem Zeitraum eingeführt worden ist, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat;
Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals vorzunehmen.
Die FMA hat die nähere Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU durch Verordnung festzulegen. Solange ein Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt, darf es Maßnahmen nach Abs. 2 Z 1 bis 3 nur bis zur Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages vornehmen.Die FMA hat die nähere Ausgestaltung der Grundlagen für die Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Maßgabe des Artikel 141, Absatz 4, der Richtlinie 2013/36/EU durch Verordnung festzulegen. Solange ein Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt, darf es Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nur bis zur Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages vornehmen.
(3)Absatz 3,Kreditinstitute, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:Kreditinstitute, die die Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen und beabsichtigen, eine Ausschüttung ausschüttungsfähiger Gewinne oder eine Maßnahme gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 vorzunehmen, haben dies unter Angabe folgender Informationen der FMA anzuzeigen:
Eigenmittel, die vom Kreditinstitut gehalten werden, aufgeschlüsselt nach
zusätzlichem Kernkapital,
Höhe der Zwischengewinne und Gewinne zum Jahresende;
Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Abs. 2;Höhe des maximal ausschüttungsfähigen Betrages nach Absatz 2,;
Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und deren beabsichtigte Aufteilung auf
Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen,
Rückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;Rückkauf oder sonstiger Rückerwerb von Aktien oder anderer in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;
Zahlungen im Zusammenhang mit Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals,
Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersversorgungsleistungen, entweder aufgrund der Einführung einer neuen Zahlungsverpflichtung oder einer Zahlungsverpflichtung, die in einem Zeitraum eingeführt wurde, in dem das Kreditinstitut die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllt hat.
Die Kreditinstitute müssen Vorkehrungen treffen, um zu gewährleisten, dass die Höhe der ausschüttungsfähigen Gewinne und der maximal ausschüttungsfähige Betrag genau berechnet werden können und dass auf Anfrage jederzeit die Genauigkeit der Berechnung gegenüber der FMA nachgewiesen werden kann.
(4)Absatz 4,Mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen sind:
Dividenden- oder sonstige Gewinnausschüttungen in bar;
die Ausgabe von teilweisen oder voll gezahlten Bonusaktien oder anderen in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten;die Ausgabe von teilweisen oder voll gezahlten Bonusaktien oder anderen in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführten Eigenkapitalinstrumenten;
die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;die Rücknahme oder der Rückkauf eigener Aktien oder anderer in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführter Eigenkapitalinstrumente durch das Kreditinstitut;
die Rückzahlung der in Verbindung mit den in Art. 26 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Eigenkapitalinstrumenten eingezahlten Beträge;die Rückzahlung der in Verbindung mit den in Artikel 26, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführten Eigenkapitalinstrumenten eingezahlten Beträge;
die Ausschüttung von in Art. 26 Abs. 1 lit. b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Positionen.die Ausschüttung von in Artikel 26, Absatz eins, Litera b bis e der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführten Positionen.
(5)Absatz 5,Die Beschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallsereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.Die Beschränkungen gemäß Absatz eins bis 3 sind ausschließlich auf Auszahlungen anzuwenden, die zu einer Verringerung des harten Kernkapitals oder der Gewinne führen, und sofern die Aussetzung einer Zahlung oder eine versäumte Zahlung kein Ausfallsereignis darstellt oder eine Voraussetzung für die Einleitung eines Verfahrens nach den für das Kreditinstitut geltenden Insolvenzvorschriften ist.
Anmerkung
EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013
Schlagworte
Dividendenausschüttung
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014
Dokumentnummer
NOR40156138