Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2013Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22aParagraph 22 a
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Vorläufige Untersagung der Berufsausübung
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins,Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, gegen die
ein Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach § 268 allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, eingeleitet und nach den §§ 118 und 119 Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, fortgesetzt oderein Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach Paragraph 268, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,, eingeleitet und nach den Paragraphen 118 und 119 Außerstreitgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, fortgesetzt oder ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des Berufs, die mit gerichtlicher Strafe oder Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet
worden ist, die Ausübung des Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Z 1 oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.worden ist, die Ausübung des Berufs bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gemäß Ziffer eins, oder 2 zu untersagen, sofern es das öffentliche Wohl erfordert und Gefahr in Verzug ist.
(2)Absatz 2,Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat Hebammen, die
wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder
wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln
zur Berufsausübung nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (§ 22), verlängert werden.zur Berufsausübung nicht fähig sind, bei Gefahr in Verzug die Ausübung des Berufs bis zur Höchstdauer von sechs Wochen zu untersagen. Die Untersagung kann um bis zu weitere sechs Wochen, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung (Paragraph 22,), verlängert werden.
(3)Absatz 3,Über eine Untersagung gemäß Abs. 2 hat die/der Landeshauptfrau/-mann unverzüglichÜber eine Untersagung gemäß Absatz 2, hat die/der Landeshauptfrau/-mann unverzüglich
das nach § 109 Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach § 268 ABGB bzw.das nach Paragraph 109, Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111 aus 1895,, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters nach Paragraph 268, ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens
in Kenntnis zu setzen.
(4)Absatz 4,Die Gerichte sind verpflichtet, der/dem Landeshauptfrau/-mann sowie dem Österreichischen Hebammengremium
die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung einer/eines Sachwalterin/Sachwalters sowie
die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631,die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631,
unverzüglich bekanntzugeben, soweit Hebammen hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (§ 48 Abs. 1 Z 1 StPO).unverzüglich bekanntzugeben, soweit Hebammen hievon betroffen sind. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaften in Bezug auf die Einleitung und Beendigung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine Hebamme als Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
(5)Absatz 5,Vor einer Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 ist das Österreichische Hebammengremium und bei Hebammen, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist dem Österreichischen Hebammengremium sowie der/dem Dienstgeberin/Dienstgeber in jedem Falle mitzuteilen.Vor einer Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 ist das Österreichische Hebammengremium und bei Hebammen, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist dem Österreichischen Hebammengremium sowie der/dem Dienstgeberin/Dienstgeber in jedem Falle mitzuteilen.
(6)Absatz 6,Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 1 oder 2 steht der/dem Betroffenen sowie dem Österreichischen Hebammengremium die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.Gegen eine Untersagung gemäß Absatz eins, oder 2 steht der/dem Betroffenen sowie dem Österreichischen Hebammengremium die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes offen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Schlagworte
Landeshauptmann, BGBl. Nr. 631/1975
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR40156298