Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
28.09.2013 bis 27.03.2015 — BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 328.03.201505.12.2016 § → § BGBl. II Nr. 63/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2016
§ 328.09.201327.03.2015 BGBl. II Nr. 279/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

28.09.2013BGBl. II Nr. 279/2013

Außerkrafttretensdatum

27.03.2015danach: BGBl. II Nr. 63/2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Definitionen, Begriffe, allgemeine Regelungen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im Sinne der Maßnahmen „Umstrukturierung und Umstellung“ und „Investitionen“ dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Betrieb“ die Gesamtheit der vom Förderungswerber verwalteten und betriebenen Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden.
  2. Absatz 2,Alle flächen- und grundstücksbezogenen Angaben dieser Verordnung sind im Einklang mit der Verordnung des BMLFUW über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-VO) zu verstehen.
  3. Absatz 3,Als geeignete Zahlungsnachweise im Sinne dieser Verordnung gelten: Die schriftliche Bestätigung der Bank, dass eine bestimmte Zahlung durchgeführt wurde; der Kontoauszug mit Betrag und Valuta; ein Internet-Ausdruck, aus dem der Betrag gemeinsam mit einem Datum für „Valuta“, „Wert“ „Durchführung“ o.ä. ersichtlich ist. Stempel auf dem Zahlungsbeleg wie „Zur Zahlung übernommen“ o.ä. gelten nicht als Zahlungsnachweis. Trägt ein Zahlungsbeleg oder eine Rechnung den Vermerk „Eigentumsvorbehalt“ oder gleichlautendes, so hat der förderungswerbende Betrieb eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Bank vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Bank den BMLFUW im Falle der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unverzüglich darüber informieren wird. Aus den vorgelegten Zahlungsnachweisen hat unzweifelhaft hervorzugehen, dass die Zahlung durch den Förderungswerber erfolgt ist. Als derart erfolgte Zahlung gilt auch die Zahlung durch eine im engen Familienverhältnis zum Förderungswerber stehende Person (Ehegatte, Ehegattin, Lebensgefährte, Lebensgefährtin, Sohn, Tochter, Mutter, Vater, Bruder Schwester), wenn diese nachweislich im Betrieb des Förderungswerbers mitwirkt. Übersteigt der jeweilige Rechnungsbetrag 5.000,- Euro netto, so muss eine unbare Zahlung nachgewiesen werden.
  4. Absatz 4,Eine Gegenverrechnung sowie die Verwendung von Gutschriften, Guthaben auf Tauschbörsen oder ähnliches sind keine geeigneten Zahlungsweise im Sinne dieser Verordnung.
  5. Absatz 5,Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns gem. Paragraph 11 und des Zeitpunktes des Beginns der Investition gem. Paragraph 17, ist das Datum bezughabender Rechnungsbelege und/oder Lieferscheine maßgeblich. Eine aus den Rechnungsbelegen ersichtliche Anzahlung, eine rechtsverbindliche Bestellung, ein Probebetrieb oder dergleichen entspricht einem Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition. Liegt der aus den bezughabenden Rechnungsbelegen und/oder Lieferscheinen ersichtliche Arbeitsbeginn bzw. Beginn der Investition vor dem in Paragraph 11, bzw. in Paragraph 17, festgelegten Zeitpunkt, so kann für die betroffene Maßnahme bzw. Rechnung keine Förderung gewährt werden.
  6. Absatz 6,Werden vom Förderungswerber Rechnungen und Zahlungsnachweise vorgelegt, welche Posten beinhalten, die unzweifelhaft für die Ermittlung des Förderungsbetrages nicht relevant sind, so sind diese Posten durch den Förderungswerber kenntlich zu machen. Erfolgt keine Kenntlichmachung, so wird der anerkennbare Betrag der jeweiligen Rechnung um das Doppelte des Betrages der nicht relevanten Posten gekürzt.
  7. Absatz 7,Wird eine Fremdwährungsrechnung in Euro beglichen, so ist der aus dem Zahlungsnachweis ersichtliche Eurobetrag exklusive aller Bankspesen vom Förderungswerber auf der Rechnung anzuführen. Wird die Rechnung in der Fremdwährung beglichen, so ist im Falle der Investitionsförderung der Umrechnungskurs des 1. Jänners des Jahres des Gutachtens gem. Paragraph 19, Absatz 2, anzuwenden und im Falle der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten der Umrechnungskurs des Antragsdatums der Abrechnung gem. Paragraph 6, Absatz eins, anzuwenden.
  8. Absatz 8,Generell nicht förderbare Ausgaben im Sinne dieser Verordnung sind: Sollzinsen, nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (z. B. Skonti, Rabatte), erstattungsfähige Mehrwertsteuer, Anschaffung von nicht eindeutig projektbezogenen beweglichen Gütern, Zollgebühren, Stornogebühren, Parkgebühren, Maut- und Autobahngebühren. Weiters nicht förderbar sind Nebenkosten von Investitionen wie Transport, Fahrt- und Nächtigungskosten von Montagepersonal, Service, Entsorgung von Altmaterial, Inbetriebnahme und dergleichen.
  9. Absatz 9,Investitionen und Anschaffungen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen und Anschaffungen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Der BMLFUW ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen und Anschaffungen zu entscheiden.
  10. Absatz 10,Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Firmen zu berücksichtigen. Aus den Rechnungsbelegen müssen alle für die Ermittlung und Kontrolle des Förderungsbetrages erforderlichen Einzelpositionen und die zugehörigen Teilbeträge ersichtlich sein.

Schlagworte

Verwaltungssystem, Mautgebühr, Fahrtkosten

Im RIS seit

01.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2015

Gesetzesnummer

20008590

Dokumentnummer

NOR40156325