Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 279/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 279 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rücktritt, Änderungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange keine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß § 13 Abs. 2 getroffen wurde.Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange keine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß Paragraph 13, Absatz 2, getroffen wurde.
(2)Absatz 2,Änderungen zu dem gem. § 7 Abs. 6 erstellten Genehmigungsbescheid sowie die diesbezügliche Begründung sind schriftlich unverzüglich im Wege der katasterführenden Stelle beim BMLFUW zu beantragen. Der BMLFUW hat über diese Änderungen bescheidmäßig zu entscheiden. Die Änderung eines bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplanes kann lediglich einmal erfolgen und bewirkt keine Erstreckung der Fristen gem. Art. 12 Abs. 1.Änderungen zu dem gem. Paragraph 7, Absatz 6, erstellten Genehmigungsbescheid sowie die diesbezügliche Begründung sind schriftlich unverzüglich im Wege der katasterführenden Stelle beim BMLFUW zu beantragen. Der BMLFUW hat über diese Änderungen bescheidmäßig zu entscheiden. Die Änderung eines bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplanes kann lediglich einmal erfolgen und bewirkt keine Erstreckung der Fristen gem. Artikel 12, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2015
Dokumentnummer
NOR40156336