Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Aufhebung der Betriebssperre
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Betriebssperren nach § 4 dürfen von der Behörde erst aufgehoben werden, wenn:Betriebssperren nach Paragraph 4, dürfen von der Behörde erst aufgehoben werden, wenn:
die Bestandsuntersuchung nach § 4 Abs. 4 bei keinem Tier ein Antigen-positives Ergebnis ergibt und sich der Betrieb innerhalb einer Sperrzone desselben Serotyps befindet, oderdie Bestandsuntersuchung nach Paragraph 4, Absatz 4, bei keinem Tier ein Antigen-positives Ergebnis ergibt und sich der Betrieb innerhalb einer Sperrzone desselben Serotyps befindet, oder
eine Nachuntersuchung nach § 4 Abs. 6 bei keinem Tier ein Antigen-positives Ergebnis ergibt, odereine Nachuntersuchung nach Paragraph 4, Absatz 6, bei keinem Tier ein Antigen-positives Ergebnis ergibt, oder
bei allen empfänglichen Tieren des Betriebes eine Impfung gegen Bluetongue gemäß § 10 durchgeführt und diese mindestens 60 Tage vor Aufhebung der Betriebssperre abgeschlossen wurde, oderbei allen empfänglichen Tieren des Betriebes eine Impfung gegen Bluetongue gemäß Paragraph 10, durchgeführt und diese mindestens 60 Tage vor Aufhebung der Betriebssperre abgeschlossen wurde, oder
sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden (Verenden, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß § 4 Abs. 2).sich keine empfänglichen Tiere mehr im Betrieb befinden (Verenden, Ausnahmen vom Verbringungsverbot gemäß Paragraph 4, Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Bei der Aufhebung von Betriebssperren müssen zusätzlich Antigen-negative Ergebnisse aller während der Betriebssperre geborenen Tiere vorliegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015
Dokumentnummer
NOR40156549