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§ 10 BTB-VO 2013

Fassungen
03.10.2013 bis 16.07.2024 — BGBl. II Nr. 287/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1017.07.202413.09.2024 § → § BGBl. II Nr. 202/2024 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 248/2024
§ 1003.10.201316.07.2024 BGBl. II Nr. 287/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bluetongue-Bekämpfungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

03.10.2013BGBl. II Nr. 287/2013

Außerkrafttretensdatum

16.07.2024danach: BGBl. II Nr. 202/2024

Abkürzung

BTB-VO 2013

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Impfungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf Wunsch der Tierhalterin bzw. des Tierhalters können empfängliche Tiere aus Gründen des Tierschutzes oder auf Grund handelsrelevanter Überlegungen einer Impfung gegen Bluetongue unterzogen werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die Impfung ausschließlich gegen einen oder mehrere im Anhang C gelistete Serotypen durchgeführt,
    2. Ziffer 2
      ein für die Tierart zugelassener Impfstoff verwendet wird und
    3. Ziffer 3
      die geimpften Tiere über eine Einzeltierkennzeichnung verfügen.
  2. Absatz 2,Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, TSG hat die behandelnde Tierärztin bzw. der behandelnde Tierarzt die beabsichtigte Impfung der zuständigen Behörde zeitgerecht im Voraus sowie unmittelbar nach deren Durchführung zur Kenntnis zu bringen. Über durchgeführte Impfungen ist mittels VIS eine vollständige Dokumentation zu führen.
  3. Absatz 3,Die Anzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Impfungen gemäß Absatz eins, ist dem Bundesministerium für Gesundheit vom Landeshauptmann bis längstens 30. April des Folgejahres bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Impfungen mit abgeschwächten Lebendimpfstoffen sind verboten.

Im RIS seit

07.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20008598

Dokumentnummer

NOR40156553