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§ 9 FSG-DV

Fassungen
03.10.2013 bis 12.03.2015 — BGBl. II Nr. 290/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 290 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

03.10.2013BGBl. II Nr. 290/2013

Außerkrafttretensdatum

12.03.2015danach: BGBl. II Nr. 54/2015

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Gleichwertigkeit von Nicht-EWR-Führerscheinen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Lenkberechtigung folgender Nicht-EWR-Staaten gilt gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, FSG als unter den gleichen Voraussetzungen erteilt wie in Österreich:
    1. Ziffer eins
      für alle Klassen: Andorra, Guernsey, Insel Man, Japan, Jersey, Monaco, San Marino, Schweiz;
    2. Ziffer 2
      für die Klasse B: Australien, Bosnien-Herzegowina, Hong Kong, Israel, Kanada, Republik Südafrika, Republik Südkorea (wenn sie nach dem 1. Jänner 1997 erteilt wurde), Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten von Amerika.
  2. Absatz 2,Der umgeschriebene Führerschein ist von der Behörde einzubehalten und der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Wird ein Führerschein nicht für alle darin eingetragenen Klassen umgeschrieben, so ist bei den umgeschriebenen Klassen der Vermerk “gilt nicht in Österreich” anzubringen und der Führerschein dem Besitzer wieder auszuhändigen. Kann der Vermerk auf Grund der Beschaffenheit des Führerscheines nicht angebracht werden, so ist der Führerschein von der Behörde aufzubewahren und dem Besitzer bei einer etwaigen Wiederausreise oder Aufgabe des österreichischen Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FSG) diesem auf Antrag im Austausch gegen den österreichischen Führerschein wieder auszuhändigen.

Im RIS seit

08.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40156572