Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmakovigilanz-Verordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 299/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 299 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 4.Paragraph 4,
Erhält die/der Meldepflichtige auf Grund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über
Humanarzneimittel hinsichtlich vermuteter Nebenwirkungen, oder
Tierarzneimittel hinsichtlich
vermuteter schwerwiegender Nebenwirkungen oder
vermuteter Nebenwirkungen beim Menschen oder
nicht vorschriftsmäßiger Verwendung oder
Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit, oder
nicht ausreichender Wartezeiten
die im Inland aufgetreten sind, so hat sie/er darüber das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Dokumentnummer
NOR40156891