Rechtstracker.at

§ 2 HTAusV

Fassungen
19.10.2013 bis 30.06.2017 — BGBl. II Nr. 306/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.08.201702.01.2018 § → § BGBl. II Nr. 203/2017 · aufgehoben
§ 201.07.201731.07.2017 § → § BGBl. II Nr. 172/2017
§ 219.10.201330.06.2017 § → § BGBl. II Nr. 306/2013
§ 201.11.200718.10.2013 BGBl. II Nr. 214/2007 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Handelstransparenzausnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 214 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.10.2013BGBl. II Nr. 306/2013

Außerkrafttretensdatum

30.06.2017danach: BGBl. II Nr. 172/2017

Abkürzung

HTAusV

Index

21/05 Börse; 37/02 Kreditwesen

Text

2. Abschnitt
Vor- und Nachhandels-Transparenzvorschriften

Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen für Börseunternehmen

Paragraph 2,

Börseunternehmen sind von der Veröffentlichungspflicht von Vorhandelsinformationen gemäß Paragraph 65, Absatz 2, BörseG ausgenommen, wenn

  1. Ziffer eins
    das vom Börseunternehmen betriebene System eine der in Artikel 18, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, genannten Bedingungen erfüllt, oder
  2. Ziffer 2
    die Veröffentlichungspflicht Aufträge betrifft, die gemäß Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang bei der betreffenden Aktie oder Aktiengattung ein großes Volumen aufweisen, oder
  3. Ziffer 3
    die Veröffentlichungspflicht einen gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigten Auftrag betrifft, der erst nach Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten eines Preislimits als unlimitierter oder limitierter Auftrag ins Auftragsbuch gestellt wird, solange dieser Auftrag noch nicht in das Auftragsbuch gestellt wurde, oder
  4. Ziffer 4
    die Veröffentlichungspflicht den als unsichtbar festgelegten Teil eines Limit-Auftrags mit einer Gültigkeit von höchstens 360 Tagen betrifft, der alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:
    1. Litera a
      Der Auftrag wurde gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1287 aus 2006, mittels eines von einem Börseunternehmen betriebenen Auftragsverwaltungssystems getätigt.
    2. Litera b
      Nach Gesamtausführung des sichtbaren Teils des Auftrages wird jeweils ein neuer Teil des Gesamtauftrages im Auftragsbuch sichtbar gemacht.
    3. Litera c
      Das Gesamtvolumen des Auftrags beträgt mindestens 1.000 Stück und alle sichtbaren Teile des Auftrags mit Ausnahme des letzten sichtbaren Auftragsteils haben jeweils ein Volumen von mindestens 100 Stück.
    4. Litera d
      Eine Kombination des Auftrages mit Handels- oder Ausführungsbeschränkungen ist nicht möglich.
    5. Litera e
      In einer Auktion wird der gesamte Auftrag im Auftragsbuch angezeigt.

Schlagworte

Vorhandels-Transparenzvorschriften, Handelsbeschränkung

Im RIS seit

23.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2017

Gesetzesnummer

20005438

Dokumentnummer

NOR40157296