Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tabakmonopolgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 830/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Text
Besetzungskommission
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Monopolverwaltung GmbH hat für die Mitwirkung bei der Bestellung von Tabaktrafikanten für jedes Bundesland eine Besetzungskommission zu bilden.
(2)Absatz 2,Dieser Besetzungskommission gehören je ein Vertreter
des zuständigen Zollamtes, der rechtskundig sein muß,
der Monopolverwaltung GmbH,
des Sozialministeriumservice,
des Landesgremiums der Tabaktrafikanten und
entweder der organisierten Kriegsopfer oder der organisierten Behinderten,
an.
(3)Absatz 3,Zur Namhaftmachung der im Abs. 2 Z 5 genannten Vertreter ist die gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen.Zur Namhaftmachung der im Absatz 2, Ziffer 5, genannten Vertreter ist die gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, vorschlagsberechtigte Dachorganisation berufen. (4)Absatz 4,Wenn sich unter den Bewerbern um eine Tabaktrafik, deren Anbote zu berücksichtigen sind, eine gemäß § 29 Abs. 3 Z 1 vorzugsberechtigte Person befindet, ist die Besetzungskommission um einen Vertreter dieses Personenkreises zu erweitern. Diese Vertreter sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales namhaft zu machen.Wenn sich unter den Bewerbern um eine Tabaktrafik, deren Anbote zu berücksichtigen sind, eine gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, vorzugsberechtigte Person befindet, ist die Besetzungskommission um einen Vertreter dieses Personenkreises zu erweitern. Diese Vertreter sind vom Bundesminister für Arbeit und Soziales namhaft zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40157321