Rechtstracker.at

§ 5 PStG-DV 2013

Fassungen
01.11.2013 bis 31.03.2017 — BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 87/2017
§ 501.11.201331.03.2017 BGBl. II Nr. 324/2013 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. II Nr. 324/2013

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. II Nr. 87/2017

Abkürzung

PStG-DV 2013

Index

41/03 Personenstandsrecht

Text

3. Abschnitt
Eheschließung und eingetragene Partnerschaft

Verfahren und Nacherfassung bei Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Personenstandsbehörde, bei der ein Antrag auf Eheschließung, auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, eingebracht wurde, hat die Niederschrift gemäß Paragraphen 14, oder 21 PStG 2013 aufgrund von Erhebungen im ZPR, ZMR und ZSR und den ihr vorliegenden Urkunden zu errichten. Sofern das Geburtenbuch der Verlobten oder Partnerschaftswerber nicht im ZPR erfasst ist, hat sie jene Behörden, bei denen die Geburtenbücher der Verlobten oder der Partnerschaftswerber aufliegen, im Wege des ZPR über die Antragseinbringung zu verständigen. Diese haben sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten zu den Verlobten oder zu den Partnerschaftswerbern aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen.
  2. Absatz 2,Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.
  3. Absatz 3,Wurde die Geburt eines dem Personenkreis des Paragraph 35, Absatz 2, PStG 2013 angehörenden Verlobten nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund vorzulegender Personenstandsurkunden und allenfalls nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach Paragraph 36, Absatz 3, PStG 2013 vorzunehmen. Wurde die Geburt eines dem Personenkreis des Paragraph 35, Absatz 2, PStG 2013 angehörenden Partnerschaftswerbers nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betroffenen aufzufordern, eine Eintragung vornehmen zu lassen (Paragraph 36, Absatz 3, PStG 2013).
  4. Absatz 4,Von einem Verfahren nach Absatz eins bis 3 vor Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft ist abzusehen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Betroffene glaubhaft macht, dass besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen;
    2. Ziffer 2
      die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen benötigten Daten der verfahrensführenden Behörde zur Verfügung stehen.

Im RIS seit

07.11.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017

Gesetzesnummer

20008627

Dokumentnummer

NOR40157686