Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/03 Personenstandsrecht
Text
6. Abschnitt
Datensicherheit
Begriffsbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Sofern Abfragen oder Zugriffe auf das ZPR nicht im Wege des Portalverbunds erfolgen, gelten die §§ 15 Abs. 2, 16 bis 27.Sofern Abfragen oder Zugriffe auf das ZPR nicht im Wege des Portalverbunds erfolgen, gelten die Paragraphen 15, Absatz 2, 16 bis 27,
(2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung sind hinsichtlich des ZPR:
Betreiber: der Bundesminister für Inneres,
Abfrageberechtigte: Personen, denen gemäß §§ 44 Abs. 2, 47 und 48 PStG 2013 eine Abfragemöglichkeit aus dem ZPR im Datenfernverkehr eingeräumt wurde,Abfrageberechtigte: Personen, denen gemäß Paragraphen 44, Absatz 2, 47 und 48 PStG 2013 eine Abfragemöglichkeit aus dem ZPR im Datenfernverkehr eingeräumt wurde,
Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZPR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40157696